• 05.08.1998

    01.31.2.10-1-3

    Erläuterungen zur BVOASi

    A 2.2

    An die Bergämter des Landes NRW

    Betr.: Bergverordnung für den arbeitssicherheitlichen und betriebsärztlichen Dienst (BVOASi)

    hier: Erläuterungen zur BVOASi

    Das Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien (Arbeitsschutzgesetz), das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz), beide vom 7. August 1996, die Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) vom 7. August 1996 sowie die Änderungen der Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) und "Betriebsärzte" (VBG 123) einiger für die gesetzliche Unfallversicherung der Bergaufsichtsbetriebe zuständigen Berufsgenossenschaften gaben Veranlassung, die in den alten Bundesländern seit November 1974 bestehenden Bergverordnungen für den arbeitssicherheitlichen und betriebs-
    ärztlichen Dienst an die Neuregelungen in o.a. Vorschriftenwerken anzupassen. Für die neuen Bundesländer gab es bisher keine entsprechende Bergverordnung.

    Im Auftrag des Länderausschuß Bergbau erarbeitete der Arbeitskreis Bergbehördliche Verordnungen den Musterentwurf einer Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und
    betriebsärztlichen Dienst. In seiner 111. Sitzung vom 9. Oktober 1997 nahm der Länderausschuß Bergbau den Musterentwurf der Verordnung zustimmend zur Kenntnis und empfahl den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, die Verordnung zu erlassen.

    Die Verordnung enthält 19 Paragraphen und 2 Anlagen. Nach der Eingangsformel, dem Geltungsbereich und Grundsätzlichem folgen die vier Abschnitte

    - Arbeitssicherheitlicher Dienst,
    - Betriebsärztlicher Dienst,
    - Sonstige Vorschriften und
    - Schlußbestimmungen.

    Die Ermächtigung zum Erlaß der Bergverordnung fußt auf dem Bundesberggesetz (BBergG) und greift zum überwiegenden Teil auf den § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c und Nr. 6 BBergG zurück.

    Zu den Vorschriften der BVOASi werden die nachfolgenden Erläuterungen gegeben: