• Rundverfügung

    der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg
    vom 30. November 2006

    Geschäftszeichen - 86.01.31.2.4 - 2003 - 1

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfahlen

    Novellierte Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Nordrhein-Westfalen (Tiefbohrverordnung - BVOT) vom 31. Oktober 2006

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    am 01. Januar 2007 tritt die überarbeitete und vom Regierungspräsidenten der Bezirksregierung Arnsberg am 31. Oktober 2006 unterzeichnete Tiefbohrverordnung (BVOT) für Nordrhein-Westfalen in Kraft. Sie ersetzt gleichzeitig die BVOT aus dem Jahre 1980.

    1. Gründe für die Überarbeitung der BVOT

    Auf Beschluss des Länderausschusses Bergbau (LAB) in seiner 123. Sitzung am 09. Oktober 2003 wurde durch den Obmann des Arbeitskreises für Bergbehördliche Verordnung eine bundesländerübergreifende Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die den Auftrag erhielt, einen möglichst bundeseinheitlichen Textentwurf für eine Novelle der BVOT zu erarbeiten. An dieser Arbeitsgruppe beteiligten sich Vertreter der Bergbehörden aus Niedersachsen (auch für
    Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen), Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg (auch für Berlin), Sachsen-Anhalt, Bayern (nur teilweise) und Nordrhein-Westfalen.

    Die Überarbeitung der BVOT war notwendig geworden, da durch die Rechtssetzung des Bundes zahlreiche Vorschriften aufgehoben wurden, insbesondere durch die Betriebssicherheitsverordnung einige Vorschriften überholt sind und die Praxis - sowohl der Industrie als auch der Bergbehörden - Anpassungen erforderlich machten.

    An die Überarbeitung wurden u.a. folgende Erwartungen geknüpft:

    • Möglichst bundeseinheitliche Regelungen auf der Ermächtigungsgrundlage des BBergG, damit verbunden auch Einführung als Verordnung in allen Bundesländern,
    • Entlastung des Betriebsplanverfahrens,
    • Erhalt der "traditionellen" Form und Verbesserung der Lesbarkeit und
    • möglichst wenige Verweise auf andere Rechtsvorschriften.

    Nach Abschluss des unter Federführung der Bergbehörde NRW (Abt. 8 - Dez. 86) im Frühjahr 2006 durchgeführten bundesweiten Beteiligungs- und Anhörungsverfahrens der Sozialpartner wurde dem LAB der somit erarbeitete Textentwurf vorgelegt.

    Der LAB nahm auf seiner 128. Sitzung am 18.05.2006 den bundeseinheitlichen Entwurf einer Novelle der BVOT zustimmend zur Kenntnis und empfahl allen Bundesländern die Einführung der Verordnung.

    Die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg ist gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsvorschriften nach dem Bundesberggesetz vom 16. Dezember 1980 (GV. NRW S. 1091) zum Erlass einer solchen Bergverordnung ermächtigt.

     

    2. Inhaltliche Änderungen

    2.1 Einheitlichkeit der Regelungen

    Die BVOT betrifft in erster Linie den Bohrlochbergbau auf Erdöl- und Erdgas sowie die Untergrundspeicher, welche in den einzelnen Bundesländern eine sehr unterschiedliche Bedeutung haben. In letzter Zeit tritt auch die Geothermie als eine Anwendung der Tiefbohrtechnik weiter in den Vordergrund, natürlich auch mit länderspezifischen Einschränkungen. Neben den bergbaulichen Gegebenheiten waren auch andere regionale Besonderheiten wie z.B. Regelungen
    für das Küstenmeer zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund war klar, dass eine absolut einheitliche Bergverordnung kaum möglich sein wird. Schon bei der Erstellung des Entwurfes in der Arbeitsgruppe und auch im Abstimmungsprozess mit dem Arbeitskreis für Bergbehördliche Verordnung fanden sich Regelungen, für die kein gemeinsamer Kompromiss gefunden werden konnte. Demzufolge wurden dann ein Entwurf für den LAB und außerdem
    ein Entwurf mit optional umzusetzenden Regelungen erstellt.

    Der LAB hat wie bereits erwähnt den vorgelegten einheitlichen Textentwurf zur Einführung empfohlen. Die Bekanntmachung als Bergverordnung und ggf. die Anpassung einzelner, spezifischer Regelungen war nunmehr Ländersache.

    Im Übrigen wird Bayern die BVOT nicht einführen, da seit März 2006 die Bayerische Bergverordnung in Kraft ist, die auch den Bohrlochbergbau beinhaltet.

    2.2 Inhalt

    Neben den inhaltlichen Anpassungen fand auch eine komplette redaktionelle Überarbeitung des Verordnungstextes statt. Die Anzahl der Einzelvorschriften wurde reduziert. Für Nordrhein-Westfahlen wurde in Ausnahmefällen auch die Möglichkeit zur länderspezifischen Anpassung der LAB-Fassung genutzt.

    Der Inhalt wird im Folgenden abschnittsweise erläutert:

    2.2.1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Der Abschnitt 1 wurde an die derzeitigen Gegebenheiten angepasst. Dabei wurden die Begriffe des Bundesberggesetzes verwendet, mit der Einschränkung, dass nicht zwischen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen unterschieden wird. Nach der Kommentierung zum BBergG ist der Begriff "Einrichtung" umfassender als der Begriff der "Anlage". "Einrichtungen" umfassen alle baulichen und technischen Anlagen sowie technische Arbeitsmittel, die der Ausübung bergbaulicher Tätigkeiten dienen (vgl. § 2 Abs. 2 BBergG). Die entsprechenden Sondervorschriften für z.B. bauliche Anlagen (Bauordnungen der Länder) und technische Arbeitsmittel (GPSG) gelten neben den entsprechenden Vorschriften der BVOT.

    Der Verweis auf § 127 BBergG wurde aufgenommen um klarzustellen, dass nur die Herstellung der Bohrung selbst und unter den gegebenen Voraussetzungen auch das Bohrgerät in den Anwendungsbereich der BVOT fällt, die spätere Nutzung der Bohrung aber nicht Gegenstand der BVOT ist.

    Auf Antrag des Braunkohlenindustrieverbandes ist die BVOT neben den in § 1 Abs. 2 genannten Fällen auch nicht auf solche Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 anzuwenden, für die die Bergverordnung für Braunkohlenbergwerke (BVOBr) Anwendung findet. Im Bedarfsfall können aber ergänzend zu den Regelungen des Abschnittes 6. Bohrbetrieb aus der BVOBr im Betriebsplanverfahren auch entsprechende weitere, für den speziellen Einzelfall zutreffende und notwendige Regelungen aus der BVOT auch im Geltungsbereich der BVOBr als allgemein anerkannte Regeln der Sicherheitstechnik für verbindlich erklärt werden.

    2.2.2 Allgemeine Vorschriften

    Hier wurden die Vorschriften, die für alle Tätigkeiten des Bohrlochbergbaus gelten und die unabhängig von spezifischen Gefahren sind, gesammelt.

    Die Anzeigepflicht besonderer Ereignisse ist bereits im Bundesberggesetz enthalten, hier erfolgt eine Projektion auf die Gegebenheiten des Bohrlochbergbaus. Die Verwaltungspraxis hat gezeigt, dass die Benennung von anzeigepflichtigen Ereignissen auf dem Verordnungswege hilfreich ist. Dadurch erübrigen sich detaillierte länderspezifische Regelungen und es wird eine bundeseinheitliche Praxis etabliert. Dies ist insbesondere für die Unternehmen wichtig, die in mehreren Bundesländern tätig sind.

    Die schriftlichen Anweisungen stellen eine Verschmelzung der alten Dienst- und Betriebsanweisungen dar. Inhaltlich ist diese Regel bereits in der ABBergV enthalten, hinsichtlich der Empfangsbestätigung und der Aufbewahrung konkretisiert die BVOT diese Forderung, was aus Gründen der Verwaltungspraxis für notwendig erachtet wurde.

    Die Prüfvorschriften sind jetzt in den allgemeinen Vorschriften und im Anhang gebündelt. Der Textteil der BVOT enthält keine weiteren Prüfvorschriften sondern nur spezielle Regelungen für die Dokumentation und die Aufbewahrung der Prüfbescheide (Betriebsbücher: Bohrgerüstbuch, Förderbuch, Rohrleitungsbuch).

    Neu eingeführt wurde die Möglichkeit der elektronischen Nachweisführung für Prüfungen, wobei auf die Manipulationssicherheit der Daten zu achten ist (Metadaten). Die bereits vielfach praktizierte Übermittlung der Prüfberichte an die Aufsichtsbehörde (in der Regel als Auflage von Betriebsplanzulassungen) wurde in die Verordnung aufgenommen (§ 5 Abs. 4).

    Prüfaufgaben der Werkssachverständigen ergeben sich aus § 6 Abs. 2. Neu aufgenommen wurde die Vorschrift des § 6 Abs. 4. Nach BVOT anerkannte Sachverständige können demnach praktisch bundesweit tätig werden und bedürfen keiner gesonderten Anerkennung in jedem Bundesland. Voraussetzung hierfür ist ein inhaltlich abgestimmtes Anerkennungsverfahren nach einheitlicher Anerkennungsrichtlinie (ist auf Bundesebene noch zu erarbeiten bzw. abzustimmen).

    Die Vorschriften über das Verhalten im Betrieb wurden zeitgemäß angepasst, Drogen und Medikamente mit berauschender Wirkung werden nun berücksichtigt.

    Neu eingefügt wurde der § 7 Abs. 3. Der Begriff "Werksfremde" geht noch einmal über die Definition des "Beschäftigten" hinaus. Zweck dieser Vorschrift ist es, dass alle Personen, die den spezifischen Gefahren des Bohrlochbergbaus ausgesetzt sind, über eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verfügen. Die Formulierung "hat dafür zu sorgen" ist aber nicht als "hat zur Verfügung zu stellen" zu interpretieren.

    2.2.3 Bohrgerüste

    Die Bestimmungen über die Genehmigung von Bohranlagen wurden angepasst. Die Bauartzulassung für die Bohranlage ist durch eine Genehmigung für das Bohrgerüst ersetzt worden. Genehmigungsvoraussetzungen sind gemäß § 65 BBergG die Vorschriften des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BBergG. Es handelt sich im Kern also um Betriebsvorschriften. Die tatsächlich gestellten Beschaffenheitsanforderungen beziehen sich nur auf die Festigkeit und die Standsicherheit der Bohrgerüste.

    Im Beteiligungsverfahren kam es zu Diskussionen über die Rechtsnatur von Bohrgerüsten. Es wurde vorgetragen, es handele sich um Maschinen und somit würden sich alle Beschaffenheitsanforderungen verbieten, da das GPSG und die Maschinenverordnung (14. GPSGV) bereits abschließende Regelungen enthalten.

    Bei Bohrgerüsten handelt es sich nicht um Maschinen1). Bohrgerüste (engl. Derrick, Mast) bestehen aus Unterbau und dem Mast sowie den Vorrichtungen zur Aufnahme der maschinellen Einrichtungen (z.B. Hebewerk, Drehtisch, Topdrive). Zusammen mit anderen Komponenten wie z.B. Spülungspumpen, Schließanlage, Generatoranlage, Spülungsaufbereitung, Rohrlager bildet das Bohrgerüst die Bohranlage (engl. Rig).

    Diese Betrachtung entspricht der historischen Entwicklung. Im Bezirk des Oberbergamtes Clausthal-Zellerfeld wurde erst 1956 durch einen Gemeinsamen Runderlass des Finanzministers und des Ministers für Wirtschaft und Verkehr2) das Baugenehmigungsverfahren vereinfacht. Die betriebsplanmäßige Zulassung der Bohrgerüste wurde ausdrücklich auf die Standsicherheit ausgedehnt. In der Praxis entfielen zunehmend die Baugenehmigungen, da der bauaufsichtliche Part, insbesondere die Statik, im Betriebplanverfahren erledigt wurde. Die bundeseinheitliche Musterbauordnung (1974) enthält schon keine Baugenehmigungspflicht für Bohranlagen mehr. Gestützt auf entsprechende Richtlinien wurde mit der BVOT von 1981 eine Bauartzulassung für Bohrgerüste eingeführt. Bauartzulassungen fallen aber nach § 65 Nr. 3 BBergG in Verbindung mit § 68 Abs. 2 Nr. 1 BBergG in die Zuständigkeit des Bundes, eine landesrechtliche Umsetzung und Fortschreibung derartiger Regelungen in der BVOT war somit nicht mehr möglich.

    Die bislang geforderte Bauartzulassung der Abseileinrichtung wurde durch eine Genehmigung ersetzt.

    2.2.4 Bohrbetrieb

    Die Vorschriften zum Bohrbetrieb sind weitgehend unverändert übernommen worden. Eine wesentliche Anpassung gibt es bei den Anforderungen an Schließanlagen, die nun aus dem Druckspeicher (ohne weitere Energiezufuhr) mindestens zweimal schließen und einmal öffnen müssen.

    Bei den §§ 27 und 28 handelt es sich formal um Situationen, die in Notfallplänen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 und 7 ABBergV zu berücksichtigen sind. Inhaltlich besteht aber ein Unterschied. Während der Notfallplan für das tatsächliche Eintreten des Ereignisses vorgesehen ist, bezieht sich § 27 auf einen drohenden Ausbruch (Kick). Die bekannten Maßnahmen zur Ausbruchsverhütung lassen sich in Notfallplänen dokumentieren, die tatsächlich möglichen und dann zur Anwendung kommenden Verfahren sind jedoch von der Situation im Bohrloch abhängig. § 27 Abs. 3 stärkt die Position der verantwortlichen Person für die Beaufsichtigung der Bohrung.

    2.2.5 Förderbohrungen

    Als eine wesentliche Ergänzung ist § 33 Abs. 8 zu nennen, nach dem die mit der Einleitung von Stoffen in Bohrlöcher verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Einpress- und Versenkbohrungen, sondern auf jedes Einbringen von Stoffen in Bohrlöcher im Zusammenhang mit der Förderung (z.B. Stimulationen, Korrosionsschutz, Reinigung).

    Weiterhin wurden die Förderraten für so genannte "förderstarke Bohrungen" aus den bisherigen Verwaltungsvorschriften in die Verordnung übernommen.

    2.2.6 Gewinnung von Salzen durch Aussolen, Kavernen

    Die bislang erforderliche "Aussolerlaubnis" wurde gestrichen.

    Neu eingeführt wurde der Integritätstest gemäß § 41 Abs. 3. Dieser Test bezieht sich auf den Gebirgsbereich und nicht nur auf die Zementation.

    2.2.7 Lagerung und Umschlag von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten in Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von weniger als 10.000 Litern

    Die Vorschriften zur Lagerung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten der BVOT von 1980 orientierten sich an der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (VbF), die aber am 01.01.2003 aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung außer Kraft getreten ist.

    Die Betriebssicherheitsverordnung enthält nur Regelungen für Lageranlagen mit einem Gesamtinhalt von mehr als 10.000 Litern für entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Flüssigkeiten. Die dem Gefahrstoffrecht zugehörigen Eigenschaften sind nicht mit den Eigenschaften aus der VbF kongruent; so fallen Dieselkraftstoff und Heizöl nicht mehr in den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung.

    Aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Bohrlochbergbaus sind auch Regelungen für kleinere Lagermengen erforderlich.

    Die Vorschriften für die Lagerung sind nicht anwendbar für die Bereitstellung zum Transport und für die Bereitstellung zur unmittelbaren Verwendung.

    Als Lagerbehälter für Kleinmengen (unter 1.000 Liter) sind grundsätzlich auch nach Gefahrgutrecht3) zugelassene Transportverpackungen (z.B. Tankcontainer, Tanks) zulässig, wenn die erforderlichen Auffangräume vorhanden sind und die sicherheitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind.

    2.2.8 Rohrleitungen

    Der Anwendungsbereich dieses Abschnittes wurde auf alle gefährlichen Gase und Flüssigkeiten sowie Sole ausgedehnt. Hintergrund dafür ist die einheitliche Benennung und Bestimmung gefährlicher Eigenschaften von Stoffen im Chemikalien- und Gefahrstoffrecht. Primäre Quellen für Feststellung gefährlicher Eigenschaften von Stoffen ist die Gefahrstoffliste der EG4) und bei Stoffgemischen die Richtlinie 1999/45/EG5) . Die gesonderte Nennung von Sole ist erforderlich, weil Natriumchlorid (sowie Kalium-, Magnesiumchlorid) kein gefährlicher Stoff im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist (Calciumchlorid ist Gefahrstoff).

    Die Vorschriften für Rohrleitungen für Sauergas wurden unverändert übernommen, da sich der Transport von getrocknetem Sauergas, unter Verwendung von besonderen Werkstoffen und einer intensiven Leitungsüberwachung in der Vergangenheit sicherheitlich bewährt hat.

    Eine wesentliche Änderung hat das Konzept der Überwachung der Leitungstrassen erfahren. Die strikten Vorgaben für die Begehungen sind entfallen und durch einen vom Unternehmer zu erstellenden Überwachungsplan ersetzt worden.

    2.2.9 Schlussvorschriften

    Die Schlussvorschriften wurden dem aktuellen Rechtsrahmen angepasst. Eingefügt wurde eine Regelung zur Übertragung der Verantwortlichkeiten des Unternehmers auf verantwortliche Personen gemäß BBergG.

    Die Anzahl der Ordnungswidrigkeits-Tatbestände wurde insgesamt reduziert. Die Aufgliederung in Ordnungswidrigkeiten für Jedermann, für den Unternehmer und für die Aufsichtspersonen wurde aufgehoben.

    2.2.10 Anhang

    Der neu eingeführte Anhang dieser Verordnung enthält alle Angaben über die zu prüfenden Einrichtungen, die Prüffristen und die prüfenden Personen.

    Mit freundlichem Gruß und Glück auf

    Bezirksregierung Arnsberg
    - Abteilung 8 -

    Im Auftrag:

    M i c h a e l  K i r c h n e r

    1) Maschine (38/97/EG):
        * eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie gegebenenfalls von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes zusammengefügt sind,
        * eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren,
        * eine auswechselbare Ausrüstung zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen bzw. an einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Werkzeuge sind;

    2) Nds. MBl. Nr. 29/1956 S. 451.

    3) Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit den Vorschriften des ADR Teil 6

    4) Richtlinie 1967/548/EWG Anhang 1

    5) ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1