• Anhang

     

    Prüfgegenstand

     

    [  Spalte 1  ]

    Sachverständiger

     

    [  Spalte 2  ]

    verantwortliche Person

    [  Spalte 3  ]

    fachkundige Person

    1.       Blitzschutzanlagen

    -  alle drei Jahre

     

     

    2.       Aufbau, Abbau und Umsetzen von Bohrgerüsten

     

     

     

    2.1     die nach den anerkannten Regeln der Bautechnik erforderlichen Berechnungen für die Fundamente und sonstigen Gründungen

    -  vor der Errichtung von Bohrgerüsten

     

     

    2.2     Erdung von Bohrgerüsten

     

     

    -  nach jedem Aufbau oder Umsetzen

    2.3     Bohrgerüste und ihre maschinelle Ausrüstung

     

    -  vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen (bei einer Hakenregellast ≥ 200 kN)[1]

    -  vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen (bei einer Hakenregellast < 200 kN)[1]

    3.       Überwachung der Bohrgerüste

     

     

     

    3.1     ortsveränderliche Bohrgerüste[2]

    -  vor der erstmaligen Inbetriebnahme[3, 4]
    -  nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung[4]
    -  alle vier Jahre[4]
    -  halbjährlich auf betriebssicheren Zustand (bei einer Hakenregellast ≥ 200 kN)

    -  halbjährlich auf betriebssicheren Zustand (bei einer Hakenregellast < 200 kN)

     

    3.2     ortsfeste Bohrgerüste

    -  vor der erstmaligen Inbetriebnahme[4]
    -  nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung[4]

    -  alle zwei Jahre

     

     

    [1]    Die Nummern 3 und 4 bleiben unberührt.

    [2]    Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen an ortsveränderlichen Bohrgerüsten wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme dieser Bohrgerüste nur unterbrochen, wenn eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müsste. In diesen Fällen ist die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme der Bohrgerüste durchzuführen. Der Lauf der Fristen beginnt dann von diesem Zeitpunkt an neu.

    [3]   Die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind an dafür geeigneter Stelle im abgebauten und im aufgebauten Zustand der Tragwerke vorzunehmen.

    [4]   Prüfung durch einen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 anerkannten Sachverständigen.

     

    Prüfgegenstand

     

    [  Spalte 1  ]

    Sachverständiger

     

    [  Spalte 2  ]

    verantwortliche Person

    [  Spalte 3  ]

    fachkundige Person

    4.       Überwachung der  Ausrüstung an Bohrgerüsten[5]

         

    4.1     maschinelle Ausrüstung an Bohrgerüsten

    -  nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung
    -  halbjährlich (bei einer Hakenregellast ≥ 200 kN)

    -  halbjährlich (bei einer Hakenregellast < 200 kN)

    -  täglich

    4.2     Hebewerkseil

     

    -  wöchentlich
    -  vor Arbeiten bei denen die Hakenregellast überschritten werden soll

     

    4.3     tragende Teile des Flaschenzugsystems, wie
              - Rollenlager,
              - Rollenblock,
              - Bohrhaken,
              - Elevatoren sowie
              - zugehörige Verbindungsstücke

     

    - wöchentlich
    -  Fristen für zerstörungsfreie Prüfung im ausgebauten Zustand sind vom Unternehmer festzulegen (bei einer Hakenregellast  ≥ 200 kN)
    -  Prüffristen im ausgebauten Zustand sind vom Unternehmer festzulegen (bei einer Hakenregellast < 200 kN)

     

    5.       Absperreinrichtungen beim Niederbringen von Bohrungen

     

    -  Druckprüfung[6], [7] und Prüfung auf Funktionssicherheit nach dem erstmaligen Aufbau, nach jedem Umbau, nach jeder Instandsetzung und nach jedem Backenwechsel

    Weitere Funktions- und Druckprüfungen in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen,

     

     

    [5]    Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen an ortsveränderlichen Bohrgerüsten wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme dieser Bohrgerüste nur unterbrochen, wenn eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müsste. In diesen Fällen ist die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme der Bohrgerüste durchzuführen. Der Lauf der Fristen beginnt dann von diesem Zeitpunkt an neu.

    [6]    Der Prüfdruck muss wenigstens dem höchsten am Bohrlochkopf zu erwartenden Druck entsprechen. Annularpreventer dürfen mit einem um 30 % niedrigeren Druck geprüft werden. Die Prüfungen auf Funktionssicherheit müssen sich auch auf die zugehörigen Steuereinrichtungen erstrecken. Beim Aufwältigen von Förderbohrungen kann die Druckprüfung entfallen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden könnte.

    [7]    Druckprüfung ist für Absperreinrichtungen im Sinne von § 20 Abs. 4 nicht erforderlich.

     

     

    Prüfgegenstand

     

    [  Spalte 1  ]

    Sachverständiger

     

    [  Spalte 2  ]

    verantwortliche Person

    [  Spalte 3  ]

    fachkundige Person

    6.       Druckentlastungseinrichtungen, ihre Anschlussleitungen und die Totpumpleitungen

     

    -  Druckprüfung[8] und Prüfung auf Funktionssicherheit nach dem    Aufbau

     

    7.    Sicherheitseinrichtungen von Spülungspumpen

     

     

    -  vom Unternehmer festzulegen

    8.    maschinelle Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben oder Abfangen von Gestänge und Rohren

     

    -  vor jedem erstmaligen Einsatz
    -  vom Unternehmer festzulegen

    -  täglich

    9.    Rotaryzangen

     

    -  nach jeder Instandsetzung
    -  entsprechend Unternehmensvorgabe zerstörungsfrei auf Oberflächenanrisse

     

    10.  Abseilvorrichtungen

     

    -  vor der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen des Bohrgerüstes
    -  monatlich

     

    11.  Zementierarbeiten[9]

     

     

     

    11.1    Einrichtungen zur Durchführung von Zementierarbeiten in Bohrungen[10]

     

    -  vor Beginn der Arbeiten

     

    11.2    Zementierköpfe

     

    -  halbjährlich im aus gebauten Zustand und Druckprüfung

     

    12.     Arbeiten an Förderbohrungen

     

     

     

    12.1    Übertageeinrichtungen zur Druckbehandlung von Bohrungen

     

    -  vor Beginn der Druckbehandlungsarbeiten auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit

     

    [8]    Prüfung mit dem 1,3 fachen des höchsten zu erwartenden Betriebsdruckes.

    [9]    Nach der Zementation ist durch eine Druckprüfung festzustellen, ob die Verrohrung dicht ist.

    [10]    Die Zementierleitungen sind vor der Inbetriebnahme einer Druckprüfung mit dem 1,3 fachen des höchsten zu erwartenden Betriebsdruckes zu unterziehen.

     

     

    Prüfgegenstand

     

    [  Spalte 1  ]

    Sachverständiger

     

    [  Spalte 2  ]

    verantwortliche Person

    [  Spalte 3  ]

    fachkundige Person

    12.2    zur Druckbehandlung dienende Rohrleitungen

     

    -  Dichtheitsprüfung vor Inbetriebnahme

     

    12.3    Druckschleusen und andere druckbeanspruchte Einrichtungen oder Armaturen für Behandlungsarbeiten an unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrungen

     

    -  nach jedem Einbau auf Dichtheit und Funktionssicherheit
    -  halbjährlich im ausgebauten Zustand einschließlich Druckprüfung

     

    13.     zum Testen und Freifördern dienende Einrichtungen an eruptiv fördernden Bohrungen

     

    -  vor Inbetriebnahme auf Dichtheit und Funktionssicherheit

     

    14.  Bohrlochverschlüsse und Sicherheitseinrichtungen an Förderbohrungen

     

     

     

    14.1  Bohrlochverschlüsse bei unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrungen[11]

     

    Ordnungsgemäßer Aufbau und Funktionssicherheit:
    -  vor Inbetriebnahme der Bohrung
    -  nach jedem Umbau
    -  nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung

     

    14.2    fernüberwachte Bohrungen

     

     

    H2S-Gehalt ≤ 1 Vol.%: -  wöchentlich[12], [13]
    H2S-Gehalt > 1 Vol.%: -  täglich[12, 13]

    14.3  nicht fernüberwachte Bohrungen

     

     

    -  zweitägig[12], [13]
    H2S-Gehalt > 1 Vol.%: -  täglich[12], [13]

     

    [11]    vor dem Einbau Druckprüfung mit dem 1,3 fachen des höchsten zu erwartenden Kopfdruckes.

    [12]    In diese Prüfungen sind die mit den Bohrungen verbundenen Einrichtungen, wie Trocknungsanlagen, Mess-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, einzubeziehen.

    [13]    Für Förderbohrungen, die längere Zeit ruhen oder eingeschlossen sind, kann die zuständige Behörde längere Fristen bewilligen.

     

     

    Prüfgegenstand

     

    [  Spalte 1  ]

    Sachverständiger

     

    [  Spalte 2  ]

    verantwortliche Person

    [  Spalte 3  ]

    fachkundige Person

    14.4    Sicherheitseinrichtungen an Förderbohrungen

     

    -  jährlich

    -  vom Unternehmer festzulegen (auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionssicherheit)

    14.5    Sicherheitseinrichtungen im Förderstrang

     

     

    -  in regelmäßigen Abständen, vom Unternehmer festzulegen

    15.     Lagerung und Umschlag von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten

     

     

     

    15.1  Anlagen zur Lagerung und Umschlag von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten

    Unterirdisch > 1000 l
    und oberirdisch > 5000 l:
    -  vor erstmaligen Inbetriebnahme
    -  nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung
    -  vor der Wiederinbetriebnahme nach dem Umsetzen[14]
    -  nach einem Stillstand von mehr als einem Jahr
    -  alle fünf Jahre

    Unterirdisch ≥ 1000 l
    und oberirdisch ≤ 5000 l:
    -  vor erstmaligen Inbetriebnahme
    -  nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung
    -  vor der Wiederinbetriebnahme nach dem Umsetzen
    -  nach einem Stillstand von mehr als einem Jahr
    alle fünf Jahre

     

    15.2    Tankstellen für Vergaserkraftstoffe

    -  vor erstmaligen Inbetriebnahme
    -  nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung
    -  vor der Wiederinbetriebnahme nach dem Umsetzen
    -  nach einem Stillstand von mehr als einem Jahr
    -  alle fünf Jahre

     

     

    16.  Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole

     

     

     

     

    [14]    Bei ortsbeweglichen Lagerbehältern, die als Sammelbehälter an Erdölbohrungen verwendet und häufig umgesetzt werden, kann die Prüfung nach dem Umsetzen durch eine verantwortliche Person vorgenommen werden.

     

     

    Prüfgegenstand

     

    [  Spalte 1  ]

    Sachverständiger

     

    [  Spalte 2  ]

    verantwortliche Person

    [  Spalte 3  ]

    fachkundige Person

    16.1  Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole [15]

    -  vor Inbetriebnahme (Dichtheit, Festigkeit, Funktionssicherheit)

     

     

    16.2  Schweißnähte während des Bauens von Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole

    -  zerstörungsfrei: genügende Anzahl
    -  im Bereich von Kreuzungen mit Straßen, Eisenbahnen, Kanälen, Versorgungsleitungen oder ähnlichen Anlagen
       = zerstörungsfrei: jede auf der Baustelle hergestellte Schweißnaht,
    -  beim Bau von Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind
       = zerstörungsfrei: alle im Herstellerwerk und auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte

     

     

    17.  für die Sicherheit wesentliche Betriebseinrichtungen an Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole [16]

     

    -  jährlich

    -  vom Unternehmer festzulegen

    [15]    Zum Nachweis der Dichtheit und Festigkeit ist die Rohrleitung einer Wasserdruckprüfung mit wenigstens dem 1,3-fachen des zulässigen Betriebsdruckes zu unterziehen. Die Wasserdruckprüfung kann auch abschnittsweise vorgenommen werden. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann bei Erdgasleitungen anstelle der Wasserdruckprüfung eine Druckprüfung mit Luft, Inertgas oder schwefelwasserstofffreiem Erdgas vorgenommen werden. Die Prüfung durch den Sachverständigen hat sich auch darauf zu erstrecken, dass die für den Leitungsbau verwendeten Werkstoffe, Formstücke, Armaturen und sonstigen Bauteile den zu stellenden Güteanforderungen genügen, dass die zugelassenen Schweißverfahren und sonstigen Arbeitsverfahren angewandt und dass die auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte den geforderten Schweißnahtuntersuchungen unterzogen wurden. Der Unternehmer hat dem Sachverständigen alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.

    [16]    Die Überwachung hat sich auch auf die Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitung gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 zu erstrecken. Außerdem sind im Bereich von Bodenbewegungen liegende Rohrleitungen messtechnisch zu überwachen. Erforderlichenfalls sind Bodenbewegungen und Leitungsbewegungen getrennt zu erfassen.