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    9. Schlussvorschriften

    § 56 Ausnahmebewilligungen

     

    Die zuständige Behörde kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn das Schutzziel der Vorschriften in anderer Weise gewährleistet ist.

    § 57 Übertragung der Verantwortlichkeit

    Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

    § 58 Bekanntmachung der Verordnung

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten, soweit dies für eine sichere Tätigkeit in ihrem Arbeitsbereich erforderlich ist. Er muss einen Abdruck der Verordnung in jedem Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann aushängen oder auslegen.

    § 59 Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig nach § 145 Abs. 3 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. seiner Anzeigepflicht nach § 3 nicht nachkommt,
    2. den Vorschriften des § 4 über schriftliche Anweisungen zuwiderhandelt,
    3. die Prüfungsbestimmungen des § 5 missachtet,
    4. einer Vorschrift des § 7 über das Verhalten im Betrieb zuwiderhandelt,
    5. einer Vorschrift des § 8 über fremdsprachige Beschäftigte zuwiderhandelt,
    6. entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 Betriebsplätze nicht gegen den Zutritt Unbefugter schützt,
    7. nicht dafür sorgt, dass die in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden,
    8. ein Gerüst verwendet, das den allgemeinen Anforderungen des § 12 Abs. 1, 2 und 8 nicht entspricht,
    9. ein Gerüst verwendet, das nicht mit den in § 13 vorgeschriebenen Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen ausgerüstet ist oder wer die in § 14 vorgeschriebenen Seilsicherheiten nicht gewährleistet oder das Hebewerkseil nicht regelmäßig nachnimmt oder kürzt,
    10. bei Gerüsten entgegen § 15 die Forderungen zur Bedienung des Hebewerkes missachtet,
    11. die Vorschriften des § 16 über den Aufbau, Abbau und das Umsetzen von Gerüsten nicht beachtet,
    12. kein Gerüstbuch nach den Maßgaben des § 17 anlegt oder aufbewahrt,
    13. gegen eine Vorschrift des § 18 Abs. 3 über Testarbeiten während des Bohrbetriebes verstößt,
    14. der Vorschrift des § 19 Abs. 6 über Zementierleitungen und Zementierpumpen zuwiderhandelt, beim Bohrbetrieb entgegen Abs. 7 die Lage der Zementationsstrecken nicht ermittelt oder seiner Mitteilungs- und Anzeigepflicht nicht nachkommt,
    15. gegen § 20 Abs. 5 über den schnellen Verschluss des Bohrstranges verstößt oder entgegen § 20 Abs. 7 Absperreinrichtungen abbaut oder unwirksam macht, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche nicht sicher ist,
    16. einer Vorschriften des § 22 über Bohrspülung, des § 23 über Spülungspumpen, des § 24 über Gestänge- und Verrohrungsarbeiten, des § 25 über den Umgang mit Zangen, des § 26 über Spillarbeiten, der §§ 27 und 28 über das Verhalten bei Bohrlochausund -einbrüchen, des § 29 über den Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte, des § 30 über die Überwachung des Bohrlochverlaufs oder des § 32 Abs. 1, 2 und 3 über Bohrergebnisse und Bohrberichte zuwiderhandelt,
    17. einer Vorschrift des § 33 Abs. 5 über das Testen und Freifördern zuwiderhandelt oder stilliegende Förderbohrungen nicht entsprechend Abs. 7 sichert,
    18. die Vorschriften des § 37 über Arbeiten an Förderbohrungen nicht beachtet,
    19. die in § 38 Abs. 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt und seiner Mitteilungsund Anzeigepflicht nicht nachkommt,
    20. nicht dafür Sorge trägt, dass nach § 39 Abs. 1 ein Förderbuch geführt und aufbewahrt wird,
    21. gegen eine Vorschrift des § 41 über das Aussolen von Kavernen, des § 42 über den Kaverneninnendruck, des § 43 über die Überwachung der Hohlraumentwicklung von Kavernen verstößt oder des § 44 über Messungen zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche verstößt,
    22. Erdöl oder andere entzündliche, leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten entgegen § 45 Abs. 1 nicht so lagert, dass die dort genannten Gefahren vermieden werden oder gegen eine Vorschrift des § 47 über das Zusammenlagern von Flüssigkeiten verschiedener Gefährlichkeitsmerkmale verstößt,
    23. entgegen § 50 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 nicht dafür sorgt, dass im Schutzstreifen unzulässige Einwirkungen auf die Rohrleitungen unterbleiben oder beim Verlegen von Rohrleitungen Schweißverfahren anwendet oder Schweißer einsetzt, die nicht den in § 51 Abs. 6 und 7 genannten Anforderungen genügen,
    24. entgegen § 54 Abs. 4 schriftliche Anweisungen über die Trassenüberwachung nicht erstellt oder den beauftragten Personen nicht aushändigt,
    25. nicht dafür sorgt, dass das in § 55 Abs. 1 vorgeschriebene Rohrleitungsbuch geführt und aufbewahrt wird,
    26. den Vorschriften des § 58 über die Bekanntmachung der Verordnung zuwiderhandelt.

     
    § 60 Übergangsvorschriften

    (1) Betriebsplanzulassungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Bauartzulassungen und Ausnahmebewilligungen, die für vorhandene Einrichtungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 getroffenen Regelungen ihre Gültigkeit. Die Vorschriften dieser Verordnung über den Betrieb und die Überwachung dieser Einrichtungen bleiben unberührt.

    (2) Förderbohrungen brauchen mit den in § 34 Abs. 5, § 35 Abs. 4 und § 36 Abs. 3 genannten Einrichtungen im Förderstrang nicht ausgerüstet zu werden, wenn die in § 9 Abs. 1 genannten Schutzziele gewährleistet sind und wenn von Verkehrsanlagen, militärischen Übungsplätzen oder anderen Einrichtungen in der Umgebung Gefahren für die Bohrungen nicht ausgehen können.

    (3) Bei Speicherkavernen für Erdöl oder flüssige Erdölerzeugnisse braucht eine der in § 35 Abs. 3 Satz 3 und 4 genannten Absperreinrichtungen nur am ölseitigen Eingang des Bohrlochkopfes eingebaut zu werden.

    (4) Die vor In-Kraft-Treten dieser Vorordnung von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen bleiben in dem bisherigen Umfang zur Prüfung berechtigt.

    (5) Die Vorschrift des § 34 Abs. 5 Satz 3 gilt nur für Bohrungen, mit deren Erstellung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde.

    § 61 Zuständigkeiten

    Zuständige Behörde für die Umsetzung von Maßnahmen nach § 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 7, § 19 Abs. 7, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 5, § 38 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 49 Abs. 1, § 51 Abs. 6, § 54 Abs. 1 und § 56 dieser Verordnung ist die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW.

    § 62 Inkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt die Bergverordnung für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVOT -) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1980 (Amtsblatt Arnsberg 1981 Nr. 6, Amtsblatt Detmold 1981, Nr. 6, Amtsblatt Düsseldorf 1981 Nr. 7, Amtsblatt Köln 1981 Nr. 5, Amtsblatt Münster 1981 Nr. 5), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04. Dezember 2000 (Amtsblatt Arnsberg 2001 Nr. 2, Amtsblatt Detmold 2001 Nr. 3, Amtsblatt Düsseldorf 2001 Nr. 5, Amtsblatt Köln 2001 Nr. 4, Amtsblatt Münster 2001 Nr. 1), außer Kraft.

    Arnsberg, 31. Oktober 2006

    Bezirksregierung Arnsberg

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