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    7. Lagerung und Umschlag von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten in Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von weniger als 10.000 Litern

    § 45 Allgemeine Anforderungen

     

    (1) Entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten sind so zu lagern, dass Brände, Explosionen und sonstige Gefahren für Personen und Sachgüter vermieden werden. Lagerbehälter müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden.

    (2) Der Lagerung dienende Einrichtungen – insbesondere Lagerbehälter, Lagerräume, Auffangräume, Füll- und Entleerstellen sowie deren Zubehör – müssen den betriebsmäßig zu erwartenden Beanspruchungen standhalten, ohne undicht zu werden, und gegen die in ihnen gelagerten Stoffe widerstandfähig sein. Sie sind so anzuordnen oder aufzustellen, dass sie gegen gefährdende Einwirkungen von außen geschützt sind.

    (3) Die Einrichtungen sind so zu errichten, dass auftretende Undichtheiten leicht erkennbar sind und etwa auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen und beseitigt werden können. Unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften ist sicherzustellen, dass ausgelaufene Flüssigkeiten nicht in oberirdische Gewässer oder ein öffentliches Entwässerungsnetz gelangen oder in den Untergrund versickern können.

    (4) Der Befüllung oder Entleerung von Behältern dienende Fördereinrichtungen müssen im Falle eines Brandes oder einer Explosion von einem Ort aus stillgesetzt werden können, der schnell und ungehindert erreichbar ist.

     

    § 46 Ausrüstung von Lagerbehältern

     

    (1) Lagerbehälter müssen mit einer Belüftungs- und Entlüftungsöffnung versehen sein, die das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke verhindert. Es ist Vorsorge zu treffen, dass die bei der Befüllung ausströmenden Dampf-Luftgemische gefahrlos abgeleitet werden. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Lagerbehälter, die mit einem geschlossenen Gaspendelsystem arbeiten.

    (2) Öffnungen von Lagerbehältern, durch die Flammen in den Lagerbehälter schlagen können, müssen mit einer zertifizierten Flammendurchschlagsicherung ausgerüstet sein, wenn im Inneren des Behälters mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist. Das gilt nicht für Behälter, die einer Explosion in ihrem Innern standhalten. Das gilt ferner nicht für Peilöffnungen und sonstige Öffnungen, die betriebsmäßig dicht verschlossen und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sind.

    (3) Lagerbehälter, die mit einem inneren Überdruck von mehr als 0,01 MPa betrieben werden, müssen mit einer Einrichtung zur Überwachung des inneren Überdrucks ausgerüstet sein. Sie müssen darüber hinaus mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung versehen sein, wenn der zulässige Betriebsdruck überschritten werden kann. Werden Lagerbehälter dieser Art betriebsmäßig geöffnet, müssen sie mit einer von Hand bedienbaren Abblaseinrichtung versehen sein.

    (4) Lagerbehälter müssen mit einer Einrichtung zur Feststellung des Füllstandes ausgerüstet werden. Der höchstzulässige Füllstand muss deutlich gekennzeichnet sein. Satz 1 findet keine Anwendung auf Lagerbehälter mit durchscheinenden Wandungen, die den jeweiligen Füllstand eindeutig erkennen lassen.

    (5) Rohrleitungsanschlüsse von Lagerbehältern, die unterhalb des zulässigen Füllstandes liegen, müssen mit einer Absperreinrichtung versehen sein.

    (6) Lagerbehälter müssen mit wenigstens einer Einstiegsöffnung versehen sein. Bei kleineren Lagerbehältern genügt es, wenn wenigstens eine Besichtigungsöffnung vorhanden ist.

    (7) Lagerbehälter, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion von außen geschützt sein. Soweit es die Eigenschaften des Lagergutes erfordern, sind darüber hinaus geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Innenkorrosion zu treffen.

    (8) Jeder Lagerbehälter muss mit einem Herstellerschild versehen sein. Außerdem müssen am Lagerbehälter die Gefährlichkeitsmerkmale der in ihm gelagerten Flüssigkeiten und die zulässige Lagermenge gut sichtbar bezeichnet sein.

     

    § 47 Zusammenlagern von Flüssigkeiten verschiedener Gefährlichkeitsmerkmale

     

    (1) Werden entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten, die verschiedene Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen zusammen gelagert, sind die Anforderungen der jeweils ungünstigsten Einstufung für den gesamten Bereich der Zusammenlagerung maßgebend. Das gilt insbesondere für den Brand- und Explosionsschutz sowie für die Begrenzung der Lagermengen.

    (2) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten verschiedener Einstufungen

     

    1. bei oberirdischer Lagerung im Freien in einem Auffangraum oder in einem unterteilten Behälter,
    2. bei unterirdischer Lagerung in einem unterteilten Lagerbehälter oder
    3. bei der Lagerung in Gebäuden in einem Lagerraum gelagert werden.

     

     

    (3) Leichtes Heizöl darf nicht zusammen mit Vergaserkraftstoffen oder mit anderen entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert werden.

    (4) Werden in einem unterteilten Lagerbehälter entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten verschiedener Gefährlichkeitsmerkmale gelagert, muss die Unterteilung so ausgeführt sein, dass sich die Flüssigkeiten und ihre Dämpfe nicht vermischen können. Das gilt auch für verschiedene entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten des gleichen Gefährlichkeitsmerkmals, wenn sie oder ihre Dämpfe miteinander gefährliche Verbindungen bilden können.

     

    § 48 Lagerung von Dieselkraftstoff, Heizöl und ähnlichen Flüssigkeiten

     

    Für die Lagerung von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bis 100 °C gilt der Abschnitt 7 und der Anhang unabhängig vom Volumen der Lagerbehälter entsprechend.