• II. Verwaltungsverfahren

    § 4 Genehmigung von Schachtförderanlagen

    (1) Die Errichtung, der Betrieb und die Vornahme von Änderungen von Anlagen im Sinne des § 1 bedürfen der Genehmigung durch die Bezirksregierung Arnsberg.

    (2) Als Änderung gilt nicht das Auswechseln von Anlagenteilen und Betriebsmitteln gegen solche gleicher Bauart.

    (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

    1. die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik, insbesondere den Technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen – TAS – in der jeweils gültigen Fassung so beschaffen ist, dass sie den im Bergwerksbetrieb auftreten- den Beanspruchungen gewachsen ist und dass Leben und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Überwachung der Anlage nicht gefährdet werden,
    2. der Nachweis der Voraussetzungen nach Buchstabe a) durch Unterlagen erfolgt ist, die durch einen Sachverständigen vorgeprüft sind.

    (4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen sollen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt werden.

    § 5 Genehmigung von Einrichtungen

    (1) Folgende für Anlagen im Sinne des § 1 erforderliche Einrichtungen (Betriebsmittel und Anlagenteile) bedürfen vor ihrer Verwendung der Genehmigung durch die Bezirksregierung Arnsberg:

    1. Fahrtregler,
    2. Bremsapparate (Bremskrafterzeuger mit zugehörigen Betätigungs- und Steuereinrichtungen), ausgenommen Bremsapparate mit gewichts- oder federbetätigten, nicht regelbaren Fahrbremsen und getrennt angeordneten Sicherheitsbremsen,
    3. Klemmkauschen, Karabinerhaken und Wirbel als Teile von Zwischengeschirren,
    4. Geschwindigkeits-Überwachungseinrichtungen, ausgenommen solche Systeme an ausschließlich von Hand bedienten Anlagen, die
      - von der Erfassung bis zur Auslösung diversitär und unabhängig voneinander ausgeführt sind und
      - ohne programmierbare elektronische Systeme ausgeführt sind und
      - deren ordnungsgemäße Wirkung beider Auslösewege unabhängig voneinander prüfbar ist,
    5. Bremsbeläge,
    6. Treibscheibenfutter,
    7. Seilscheibenfutter.

    (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 erfüllt sind.

    (3) Die Genehmigungsvoraussetzungen an Einrichtungen nach Absatz 1 gelten auch dann als erfüllt, wenn eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes vorliegt.