• ARTIKEL  2

    Bergverordnung

    für Braunkohlenbergwerke (BVOBr)


    vom 05.02.1998

    in der Fassung vom 01.05.2001

    Inhaltsübersicht

    1. Allgemeines

    § 1    Geltungsbereich
    § 2    Abschluss der Werksanlagen
    § 3    Alkohol-und Rauschmittelverbot
    § 4    Systematische Prüfungen

    2. Arbeitschutz 

    § 5    Verkehrsregelung
    § 6    Arbeiten in engen, schwer zugänglichen oder heißen Räumen
    § 7    Bunker, Behälter, Übergabetrichter
    § 8    Verladeeinrichtungen
    § 9    Vertiefungen, Gräben
    § 10    Trinkwasser
    § 11    Erste Hilfe, Ärztliches Hilfswerk

    3. Brand- und Explosionsschutz

    § 12    Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
    § 13    Acetylenanlagen
    § 14    weggefallen
    § 15    Feuerwache Maschinen, maschinelle Anlagen, Behälter, Rohrleitungen
    § 16    Überwachung der Brand-und Explosionsschutzmaßnahmen

    4. Maschinen, maschinelle Anlagen, Behälter, Rohrleitungen

    § 17    Arbeiten an stillstehenden Maschinen und maschinellen Anlagen
    § 18    Betrieb und Überwachung von Luftverdichtern mit ölgeschmierten Druckräumen
    § 19    Behälter und Rohrleitungen für heiße, giftige, ätzende oder brennbare Stoffe
    § 20    Dampfkesselanlagen
    § 21    Dampfrohrleitungen außerhalb von Kesselanlagen
    § 22    Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen in Tagebauen
    § 23    Stillsetzen von Trocknern in Aufbereitungsbetrieben

    5. Bahnen 

    § 24    Allgemeines
    § 25   Regellichträume
    § 26    Gleisenden
    § 27    Zugsicherungsmaßnahmen, Zugfahrten
    § 28    Fahrgeschwindigkeiten
    § 29    Zuglänge
    § 30    Fahrbetrieb
    § 31    Signale
    § 32    Signalgebung

    6. Bohrbetrieb

    § 33    Allgemeines
    § 34    Sicherung von Bohranlagen
    § 35    Hakenlast
    § 36    Bohransatzpunkte

    7. Tagebaubetrieb

    § 37    Randböschungen
    § 38    Annäherung an Betriebsgrenzen
    § 39    Kulturfähige Bodenschichten
    § 40   Unterbringung des Abraums
    § 41    Wiedernutzbarmachung

    8. Schlußbestimmungen

    § 42    Ausnahmen
    § 43    Bekanntmachung der Verordnung
    § 44    Übertragung der Verantwortlichkeit
    § 45    Ordnungswidrigkeiten
    § 46    Übergangsbestimmungen
    § 47    Inkrafttreten

     

      1. Allgemeines

    § 1 Geltungsbereich

    Diese Bergverordnung gilt für den Braunkohlenbergbau im Land Nordrhein-Westfalen.

    § 2 Abschluß der Werksanlagen

    (1) Tagebaue einschließlich der zugehörigen Anlagen müssen gegen unbeabsichtigtes Betreten gesperrt sein, wenn es die persönliche Sicherheit erfordert.

    (2) Brikettfabriken, Kraftwerke, Werkstätten außerhalb von Tagebauen einschließlich der zugehörigen Werksplätze sowie Schlammteiche müssen eingefriedigt sein.

    (3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 kann das Bergamt erteilen.

    § 3 Alkohol- und Rauschmittelverbot

    (1) Alkoholische Getränke und sonstige Rauschmittel dürfen während der Arbeitszeit einschließlich der Arbeitspausen weder mitgeführt noch eingenommen werden.

    (2) Betrunkene oder Berauschte dürfen sich innerhalb der Betriebsanlagen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.

    § 4 Systematische Prüfungen

    (1) Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV vom 23.10.1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung eingehende Inaugenscheinnahmen mit Bewertungen sowie erforderlichenfalls Messungen und Erprobungen vorsieht, sind diese von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen durchzuführen, die die Bezirksregierung Arnsberg hierfür anerkannt hat. Der Sachverständige oder die sachverständige Stelle kann bei der Prüfung geeignete Hilfskräfte hinzuziehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen hierfür nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt sind oder wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes regeln.

    (2) Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV eine Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel sowie erforderlichenfalls die genaue Besichtigung einzelner Teile vorsieht, sind diese von Beschäftigten durchzuführen, die die fachlichen Anforderungen dafür erfüllen. Die fachlichen Anforderungen im Sinne von Satz 1 erfüllt, wer aufgrund seiner Berufsausbildung, seiner Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Die fachlichen Anforderungen erfüllt auch, wer durch mehrjährige Tätigkeit Kenntnisse und Berufserfahrungen auf seinem Arbeitsgebiet erworben hat, die einschlägigen Bestimmungen für ein sicherheitlich richtiges Verhalten kennt und für die ihm übertragenen Aufgaben durch Ausübung und Unterricht angelernt wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes regeln.

    (3) Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV die Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden und Mängel vorsieht, sind diese von Beschäftigten durchzuführen, die hierfür gemäß § 6 Abs. 2 ABBergV unterwiesen wurden. Satz 1 gilt nicht, wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes regeln.

     
    2. Arbeitsschutz

    § 5 Verkehrsregelung

    (1) Der Unternehmer hat für den gleislosen Verkehr im Betriebsgelände gemäß Anhang 1 Ziffer 6.6 ABBergV eine Regelung entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung vom 16.11.1970 (BGBl. I S.1565) zu treffen, wobei die Besonderheiten des Betriebs zu berücksichtigen sind.

    (2) Im Tagebau dürfen Kraftfahrzeuge außerhalb der freigegebenen Wege nur mit Zustimmung des Unternehmers oder der von ihm hierfür bestimmten Person verkehren.

    (3) Wege für den Kraftfahrzeugverkehr müssen von Bahnanlagen einen solchen seitlichen Abstand haben, dass sich auch die größten im Betrieb verkehrenden Kraftfahrzeuge nicht mehr als 1 m an den Regellichtraum annähern müssen. Dies gilt nicht für eingefriedigte Werksplätze.

    (4) An Böschungen hat die zuständige verantwortliche Person den Abstand festzulegen, den Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger beim Kippen von der Böschungskante einhalten müssen. Der Fahrzeugführer hat diesen Abstand einzuhalten.

    (5) Der Fahrzeugführer muss an Gefahrenstellen, z. B. Böschungen und dort, wo Personen durch das Fahrzeug gefährdet werden können, eingewiesen werden.

    (6) Mitfahrende haben den Weisungen des Fahrzeugführers zu folgen.

     

     § 6 Arbeiten in engen, schwer zugänglichen oder heißen Räumen

    Bei Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen sowie in Bunkern, Behältern, Gräben, Kanälen, Rohrleitungen und ähnlichen Einrichtungen, in denen Personen durch brennbare oder schädliche Stäube, Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe, Nebel oder Sauerstoffmangel gefährdet werden können, dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 9 ABBergV

    1. Kanäle mit Gasleitungen ohne angelegtes Gasschutzgerät nur betreten werden, wenn festgestellt worden ist, dass brennbare oder gesundheitsschädliche Gase dort nicht vorhanden sind, 2. Dampfkessel erst betreten werden, nachdem sie genügend ausgekühlt sind und die Lufttemperatur an der Arbeitsstelle höchstens 60° C beträgt.

    Enge oder schwer zugängliche Räume dürfen nicht mit Sauerstoff belüftet werden.

    § 7 Bunker, Behälter, Übergabetrichter

    (1) Bunker, Behälter und ähnliche Einrichtungen sind so einzurichten, dass Stauungen des Schüttgutes von außen gefahrlos beseitigt werden können. Ist dies nicht möglich, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen Stauungen von innen gefahrlos beseitigt werden können. Die Beschäftigten müssen sich dabei anseilen und einen sicheren Stand haben. Können die Bunker von unten geleert werden, müssen die Austragsvorrichtungen geschlossen und gegen Öffnen gesichert sein.

    (2) Bunker, Behälter und ähnliche Einrichtungen, deren Schüttgut gesundheitsschädliche oder explosionsgefährliche Gase oder Dämpfe abgeben kann, sind so einzurichten oder zu belüften, dass sich solche Gase oder Dämpfe nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln können.

    (3) Stauungen dürfen nur mit den dafür bestimmten Geräten oder Einrichtungen beseitigt werden.

    (4) Schüttgut in Bunkern und Behältern darf nicht betreten werden. Dies gilt nicht für Kippgräben und Arbeiten nach Absatz 1.

    (5) Für Übergabetrichter von Bandanlagen gelten Absatz 1 Sätze 1 bis 3 sowie Absatz 3 entsprechend.

    § 8 Verladeeinrichtungen

    (1) Verladeeinrichtungen für Schüttgüter müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die eine Gefährdung von Personen durch fallende Gegenstände verhindern. Dies gilt nicht für Verladeeinrichtungen, in deren Beladebereich der Aufenthalt von Personen verboten ist.

    (2) Absenkbare Verladeeinrichtungen über Gleisanlagen dürfen nur zur Beladung von Fahrzeugen und zur Instandhaltung in den Regellichtraum eingefahren werden.

    § 9 Vertiefungen, Gräben

    (1) Vertiefungen über 1,25 m in Erd- oder Gebäudeböden und mit Wandungen über 50g (45°) Neigung sind einzufriedigen oder abzudecken.

    (2) Abdeckungen müssen die vorgesehenen Belastungen aufnehmen können sowie gegen Verschieben und Herabfallen gesichert sein.

    (3) In Gräben über 1,25 m Tiefe sind die Wände fachgerecht zu verbauen oder abzuböschen, sofern die Gräben von Personen betreten werden.

    (4) Bei Arbeiten in Gräben und in anderen Vertiefungen der in Absatz 1 bezeichneten Art über 1,50 m Tiefe müssen Leitern oder Treppen zum Ein- und Aussteigen vorhanden sein.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Kippgräben.

    § 10 Trinkwasser

    Für die Beschäftigten muss Trinkwasser oder ein anderes hygienisch einwandfreies Getränk zur Verfügung stehen.

    § 11 Erste Hilfe, Ärztliches Hilfswerk

    Der Unternehmer hat die Erste Hilfe und das Ärztliche Hilfswerk nach einem Plan zu regeln, der die Einrichtungen sowie die Unterweisung der Heilgehilfen und der Helfer in Erster Hilfe umfaßt. Der Plan ist der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigen.

      3. Brand- und Explosionsschutz

    § 12 Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten

    (1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind die in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 13.12.1996 (BGBl. I S. 1937, ber. 1997 S. 447) bezeichneten Anlagen.

    (2) Anlagen, die in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten als anzeigebedürftig bezeichnet werden, dürfen in Betrieb genommen werden, wenn dies vor der Inbetriebnahme der Anlagen dem Bergamt angezeigt worden ist. Den Anzeigen sind alle für die Beurteilung der Anlagen erforderlichen Unterlagen beizufügen.

    (3) Anlagen, die in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten als erlaubnisbedürftig bezeichnet werden, dürfen nur auf Grund einer vom Bergamt erteilten Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden.

    (4) Für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten richten sich die Prüfungen nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der jeweils geltenden Fassung.

    Sieht die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vor, müssen diese Sachverständigen oder sachverständigen Stellen von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein; das gilt nicht, wenn die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen hierfür nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt sind oder wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes regeln.

      § 13 Acetylenanlagen

    (1) Acetylenanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind die in der jeweils geltenden Fassung der Acetylenverordnung vom  27.02.1980 (BGBI I S. 220) bezeichneten Anlagen.

    (2) In Tagebauen dürfen Acetylenanlagen mit Ausnahme von Acetylenflaschen und

    Einrichtungen zur Entnahme von Acetylen aus Acetylenflaschen nicht verwendet werden. Es dürfen nicht mehr als sechs Acetylenflaschen zu einer Acetylenflaschenbatterie zusammengefaßt werden.

    (3) Es dürfen Entnahmeeinrichtungen verwendet werden, für deren Bauart eine Bauartzulassung nach der Acetylenverordnung erteilt ist.

    (4) Für Acetylenanlagen richten sich die Prüfungen nach der Acetylenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

    (5) Sieht die Acetylenverordnung Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vor, müssen diese Sachverständigen oder sachverständigen Stellen von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein; das gilt nicht, wenn die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen hierfür nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt sind oder wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes regeln.

      § 14 (weggefallen)

      § 15 Feuerwache

    Jeder Betriebsanlage und Betriebseinrichtung muss eine Feuerwache zur Verfügung stehen, die mit den für den Brand- und Gasschutz erforderlichen Ausrüstungen versehen ist. 

    § 16 Überwachung der Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen

    (1) Für die Überwachung der Maßnahmen des Brandschutzes und die Unterweisung der Löschmannschaften ist eine verantwortliche Person zu bestellen (Brandschutzbeauftragter). Brandschutzbeauftragte können Teile ihrer Aufgaben auf andere Personen übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Überwachung der Maßnahmen des Explosionsschutzes entsprechend.

    (2) Sieht der Unternehmer in dem Brandschutzplan gemäß Anhang 1 Nr. 1.4.5 ABBergV Prüfungen von Maßnahmen und Einrichtungen zum Brandschutz durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vor, müssen diese Sachverständigen oder sachverständigen Stellen von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein. Satz 1 gilt nicht für Tagesanlagen, wenn die Sachverständigen nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt sind.

      4. Maschinen, maschinelle Anlagen, Behälter, Rohrleitungen

    § 17 Arbeiten an stillstehenden Maschinen und maschinellen Anlagen

    Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 ABBergV sind bei Arbeiten an stillstehenden Maschinen und stillstehenden maschinellen Anlagen Maßnahmen zu treffen, die ein unbeabsichtigtes Inbetriebsetzen der Maschinen und Anlagen verhindern. Die gegen ein unbeabsichtigtes Inbetriebsetzen getroffenen Maßnahmen dürfen nur auf Anweisung der Person, die die Arbeiten durchgeführt hat, oder, wenn an den Arbeiten mehrere Personen beteiligt waren, nur auf Anweisung der zuständigen verantwortlichen Person oder im Fall des § 5 Abs. 5 ABBergV nur auf Anweisung des weisungsbefugten Beschäftigten, bei Arbeiten mehrerer Gruppen auf Anweisung der zuständigen verantwortlichen Person aufgehoben werden.

    § 18 Betrieb und Überwachung von Luftverdichtern mit ölgeschmierten Druckräumen

    (1) Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen sind so zu betreiben, dass die vorgesehenen Verdichtungsenddrücke und die hierbei auftretenden Temperaturen nicht überschritten werden.

    (2) Zum Schmieren der Verdichter dürfen nur Öle verwendet werden, deren Eigenschaften den vorgesehenen Betriebsbedingungen entsprechen und den Anforderungen der DIN 51506 genügen. Der Ölverbrauch ist auf ein Mindestmaß einzustellen und laufend in geeigneter Weise zu überwachen.

    (3) An in Betrieb befindlichen Druckluft-Sammelleitungen und in ihrer unmittelbaren Nähe dürfen keine Schweiß- oder Schneidarbeiten vorgenommen werden.

    § 19 Behälter und Rohrleitungen für heiße, giftige, ätzende oder brennbare Stoffe

    (1) An Behältern oder Rohrleitungen, die heiße Stoffe enthalten, dürfen brennbare Stoffe nicht gelagert werden; darüber hinaus müssen in ihrem Verkehrs- oder Arbeitsbereich Vorkehrungen gegen Verbrennungen getroffen werden.

    (2) Flanschverbindungen von Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten dürfen sich nicht über bewegten Maschinenteilen befinden.

    (3) Be- und Entlüftungsleitungen für Behälter oder Rohrleitungen, die giftige, ätzende oder brennbare Stoffe enthalten, dürfen nicht in geschlossene Räume münden. Sie sind so zu führen, dass Personen oder die Sicherheit im Betrieb nicht gefährdet werden.

    (4) Kanäle und Gräben für Rohrleitungen mit giftigen, ätzenden oder brennbaren Flüssigkeiten müssen durch Querwände so unterteilt sein, dass austretende Flüssigkeit sich im Rohrkanal oder Rohrgraben nicht ungehindert ausbreiten kann.

    § 20 Dampfkesselanlagen

    (1) Dampfkesselanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind die in der jeweils geltenden Fassung der Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBI. I S. 173) bezeichneten Anlagen.

    (2) Dampfkesselanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg errichtet, betrieben und geändert werden. Einer Genehmigung bedarf es nicht in den Fällen, in denen die Dampfkesselverordnung in der jeweils geltenden Fassung eine Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt vorsieht.

    (3) Eine vor dem 30. Juni 1980 nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis zur Anlegung eines Dampfkessels oder Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage gilt als Genehmigung nach Absatz 2.

    (4) Für Dampfkesselanlagen richten sich die Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

    (5) Sieht die Dampfkesselverordnung Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vor, müssen diese Sachverständigen oder sachverständigen Stellen von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein; das gilt nicht, wenn die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen hierfür nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt sind oder wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes regeln.

    § 21 Dampfrohrleitungen außerhalb von Kesselanlagen

    (1) Dampfrohrleitungen, soweit sie nicht zu Kesselanlagen gehören, sind so zu verlegen, dass Wärmedehnungen aufgenommen werden und zwischen den Festpunkten durch die Halterungen keine zusätzlichen Beanspruchungen auftreten können.

    (2) Dampfrohrleitungen müssen mit Einrichtungen zur Entwässerung versehen werden, die aus zähem Werkstoff bestehen.

    (3) Reduzierstationen müssen auf der Niederdruckseite mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet werden.

    (4) An Dampfrohrleitungen und daran angeschlossenen Maschinen darf nur gearbeitet werden, wenn die Dampfzufuhr in der Weise unterbrochen worden ist, dass Dampf nicht nachströmen kann. Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

     

    § 22 Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen in Tagebauen

    (1) Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen im Sinne dieser Vorschrift sind die in der jeweils geltenden Fassung der Druckbehälterverordnung vom 21.04.1989 (BGBI. I S. 843) bezeichneten Anlagen.

    (2) In Tagebauen dürfen Füllanlagen nicht verwendet werden.

    (3) Druckbehälter, Druckgasbehälter und Rohrleitungen müssen in Tagebauen so aufgestellt und betrieben werden, dass sie vor äußeren mechanischen Einwirkungen geschützt sind und ihre Bedienung, Wartung und Überwachung ohne Behinderung und gefahrlos möglich ist.

    (4) Für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Rohrleitungen und deren Ausrüstungsteile richten sich die Einteilung in Prüfgruppen und die Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

    (5) Abweichend von Absatz 4 sind Sauerstoffflaschen für Atemschutzgeräte, die in Tagebauen verwendet werden, in Zeitabständen von längstens 6 Jahren zu prüfen. Die Wasserdruckprobe ist in Zeitabständen von längstens 6 Jahren vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für Sauerstoffflaschen von Fluchtgeräten.

    (6) Sieht die Druckbehälterverordnung Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vor, müssen diese von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein oder die Anforderungen des § 31 Druckbehälterverordnung erfüllen.

    § 23 Stillsetzen von Trocknern in Aufbereitungsbetrieben

    (1) Bei unzulässig großem Rückgang des Dampfverbrauchs von Trocknern muss der Heizdampf abgeschaltet werden.

    (2) Die Werte, bei denen die in Absatz 1 vorgeschriebene Maßnahme getroffen werden muss, sind vom Unternehmer oder der von ihm hierzu bestimmten Person festzulegen.

    (3) Vor dem Stillsetzen von Trocknern ist die Dampfzufuhr so rechtzeitig abzustellen, dass eine Übertrocknung der Kohle in den Trocknern vermieden wird.

     5. Bahnen

    § 24 Allgemeines

    (1) Für die Bahnanlagen von Grubenbahnen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (BOA) vom 31.10.1966 (GV.NW.1966 S. 488; ber. GV.NW.1967 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, es sei denn, in den folgenden Bestimmungen ist Abweichendes geregelt. Für Fahrzeuge von Grubenbahnen gelten die Bestimmungen der 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 12.05.1993 (BGBl. I S. 704) in der jeweils geltenden Fassung.

    (2) Errichtung und Betrieb von Grubenbahnen bedürfen der Genehmigung durch das Bergamt. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassene Betriebspläne über oder Abnahmen von Bahnanlagen gelten als Genehmigung nach Satz 1.

    § 25 Regellichträume

    (1) Regellichträume sind freizuhalten.

    (2) Bei Bagger- und Absetzerdurchfahrten, Bunkern, Rampen, Lade- und Reparaturstellen, Werkshallen, Fahrleitungsmasten von rückbaren Gleisen und bei Signalmasten sind Profileinschränkungen zulässig, sofern sie an der Einfahrt oder örtlich kenntlich gemacht sind. Weitere Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

    § 26 Gleisenden

    Gleisenden müssen gegen Überfahren gesichert werden.

    § 27 Zugsicherungsmaßnahmen, Zugfahrten

    (1) Auf allen Bahnanlagen sind Maßnahmen zur Sicherung der Züge zu treffen.

    (2) Fahrten von Betriebsstelle zu Betriebsstelle sind im Raumabstand unter Beachtung von Zugsicherungsmaßnahmen durchzuführen. Diese Fahrten sind Zugfahrten.

    (3) Auf ortsfesten Bahnanlagen sind die Zugfahrten durch elektrische Einrichtungen zu sichern (Zugsicherungsanlagen).

    (4) Für Zugfahrten, die nicht durch Zugsicherungsanlagen gesichert sind, ist das Zugmeldeverfahren anzuwenden.

    (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 ist das Fahren auf Sicht ohne Zugsicherungsmaßnahmen nur zulässig, wenn der Zug von der Spitze geführt wird und auf dem Gleis kein Gegenverkehr stattfindet. Die Geschwindigkeit ist dabei den Sichtverhältnissen so anzupassen, dass der Zug innerhalb der Sichtweite zum Halten gebracht werden kann; sie darf jedoch nicht mehr als 25 km/h betragen.

      § 28 Fahrgeschwindigkeit

    (1) Die für jeden Streckenabschnitt zulässige Fahrgeschwindigkeit ist vom Unternehmer festzulegen.

    (2) Bei unsichtigem Wetter darf auf Strecken, die nicht durch ein Mehrabschnittssignalsystem oder nicht durch Rückmelden gesichert sind, nur so schnell gefahren werden, dass die Fahreinheit innerhalb der Sichtweite des Signals zum Halten gebracht werden kann.

    § 29 Zuglänge

    (1) Züge dürfen auf regelspurigen Bahnen nicht mehr als 120 Wagenachsen haben.

    (2) Züge, die nicht von der Spitze aus geführt werden, dürfen ohne Triebfahrzeuge nicht länger als 180 m sein.

    § 30 Fahrbetrieb

    (1) Rangierfahrten sind Fahrten auf Sicht. Sie dürfen nur unter Leitung eines Rangierleiters vorgenommen werden.

    (2) Sperrfahrten sind Fahrten auf Sicht in ein Gleis, das für den Zugverkehr gesperrt ist. Sie dürfen nur auf Anweisung des Fahrdienstleiters vorgenommen werden. Sperrfahrten bedürfen der Zustimmung der beteiligten Zugmeldestellen. Über die Sperrfahrten sind die beteiligten Triebfahrzeugführer, die beteiligten Zugmeldestellen und an der Strecke liegende Betriebsstellen vorher zu unterrichten.

    § 31 Signale

    (1) Der Unternehmer hat für den Fahrbetrieb eine Signalordnung aufzustellen.

    (2) Züge und einzelne Triebfahrzeuge müssen bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter in Fahrtrichtung vorn weißes Lichtsignal und in Fahrtrichtung hinten rotes Lichtsignal führen. Bei Rangierfahrten darf anstelle des roten Lichtes auch weißes Licht verwendet werden. Einzelne angehängte Flachwagen brauchen keine Signale zu führen, wenn die Signale des Triebfahrzeuges vor dem Flachwagen erkennbar sind.

    (3) Züge, die nicht von der Spitze aus geführt werden, müssen eine bei Änderung der Fahrtrichtung automatisch umschaltende Rot-Weiß-Beleuchtung und in Fahrtrichtung vorn eine Anlage besitzen, mit der beim Fahren des Zuges dauernd ein deutlich hörbares Signal gegeben werden kann.

    § 32 Signalgebung

    (1) Der Triebfahrzeugführer muss das Achtungssignal rechtzeitig und deutlich geben:

    • vor unbeschrankten Wegeübergängen,
    • an LP-Tafeln,
    • vor Schutzsignalen an Arbeitsstellen,
    • bei Annäherung an Personen oder Fahrzeuge, die sich auf oder in gefährlicher Nähe der Bahnstrecke befinden.

    Achtungssignale sind erforderlichenfalls zu wiederholen.

    (2) Vor unbeschrankten Wegeübergängen und vor Arbeitsstellen ist das Achtungssignal bei

    • unübersichtlichen Bahnabschnitten,
    • unsichtigem Wetter,
    • Dunkelheit und
    • Annäherung von Wegebenutzern

    zu wiederholen.

    (3) Von der LP-Tafel ab ist so lange zu warnen, bis das erste Fahrzeug den Wegeübergang ganz durchfahren hat.

    6. Bohrbetrieb

    § 33 Allgemeines

    Die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 gelten für maschinelle Bohranlagen mit einer

    a) für den Antrieb des Bohrwerkzeuges verwendeten Leistung von mehr als 20 kW oder

    b) zulässigen Hakenlast von mehr als 100 kN

    und für die mit diesen Bohranlagen hergestellten Bohrlöcher.

      § 34 Sicherung von Bohranlagen

    (1) Bohranlagen für Spülbohrungen müssen, wenn der Rauminhalt des Bohrloches 50 mübersteigt, auf Stahlträgern von ausreichender Länge aufgestellt sein.

    (2) Bei Spülbohrungen müssen Vorkehrungen zum Ausgleich des zu erwartenden Spülwasserverlustes getroffen werden.

    (3) Bohrlöcher mit einem Anfangsdurchmesser von mehr als 400 mm sind durch Standrohre zu sichern.

    (4) Die zulässige Schiefstellung des Mastes darf nicht überschritten werden. Sie ist am Gerät anzugeben.

    § 35 Hakenlast

    (1) Die zulässige Hakenlast darf nicht überschritten werden.

    (2) Bei Bohranlagen mit einer zulässigen Hakenlast von über 200 kN muss die jeweilige Zugbelastung des Seiles am Bedienungsstand des Gerätefahrers angezeigt werden. Auf der Anzeigevorrichtung ist die unter Berücksichtigung der Einscherung zulässige Hakenlast zu kennzeichnen.

    § 36 Bohransatzpunkte

    (1) Bohrgeräte müssen von unter Spannung stehenden Freileitungen, Fahrleitungen oder Freiluftanlagen einen seitlichen Abstand haben, der mindestens der 1,2fachen Höhe des Bohrgerüstes entspricht.

    (2) Kann dieser Abstand bei Freileitungen, Fahrleitungen oder Freiluftanlagen, die den Zwecken des Bergbaubetriebs dienen, aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht eingehalten werden, muss vor Aufnahme der Bohrarbeiten der spannungsfreie Zustand hergestellt sein, es sei denn, dass das Bohrgerät in die Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung einbezogen ist.

    7. Tagebaubetrieb

    § 37 Randböschungen

    (1) Die Standsicherheit von Randböschungssystemen ist nachzuweisen.

    (2) Die Verformungen von Randböschungssystemen müssen überwacht werden. Ergeben sich aufgrund der Überwachung Hinweise auf eine mögliche Entstehung von gefahrbringenden Gebirgs- und Bodenbewegungen, so sind die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.

    § 38 Annäherung an Betriebsgrenzen

    Nähert sich die Oberkante von Tagebauen oder der Fuß von Kippen äußeren Markscheiden, Betriebsgrenzen oder behördlich festgelegten Sicherheitspfeilern und Schutzbezirken auf 100 m, so dürfen Abbau und Verkippung nur nach markscheiderischen Angaben geführt werden.

    § 39 Kulturfähige Bodenschichten

    Kulturfähige Bodenschichten sind, soweit deren Mächtigkeit eine getrennte Gewinnung gestattet, für die Wiedernutzbarmachung gesondert abzutragen und zur Erhaltung der Nutzungsfähigkeit schonend zu behandeln.

    § 40 Unterbringung des Abraums

    Der Unternehmer hat die anfallenden Abraummassen wieder in den Tagebau, in dem sie gewonnen wurden, oder in andere Tagebaue so einzubringen, dass eine ordnungsgemäße Wiedernutzbarmachung gewährleistet ist. Eine Verwendung des Abraums für andere betriebliche Zwecke ist zulässig.

     § 41 Wiedernutzbarmachung

    (1) Für den Betrieb nicht mehr genutzte Flächen sind unverzüglich wieder nutzbar zu machen.

    (2) Die zur landwirtschaftlichen oder forstlichen Nutzung oder als Siedlungsland bestimmten Flächen sind entsprechend ihrer geplanten Verwendung in ausreichender Mächtigkeit mit geeignetem kulturfähigen Material zu bedecken. Diese Flächen müssen über dem voraussichtlichen künftigen Grundwasserstand liegen; die Vorflut muss gewährleistet sein.

    (3) Flächen, die für die landwirtschaftliche oder forstliche Nutzung hergerichtet werden, sind durch Wege zu erschließen. 


    8. Schlußbestimmungen

    § 42 Ausnahmen

    (1) Die Bezirksregierung Arnsberg kann in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung erteilen, wenn ein gleichwertiger Schutz der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 13 und § 55 Abs. 2 Bundesberggesetz bezeichneten Rechtsgüter und Belange auf andere Weise gewährleistet ist.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ausnahmen, zu deren Erteilung das Bergamt nach dieser Verordnung befugt ist.

     § 43 Bekanntmachung der Verordnung

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Bestimmungen dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

    (2) Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle auszuhängen oder auszulegen.

    § 44 Übertragung der Verordnung

    Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

    § 45 Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. es entgegen § 2 unterläßt, Tagebaue einschließlich der zugehörigen Anlagen gegen unbeabsichtigtes Betreten zu sperren und Brikettfabriken, Kraftwerke, Werkstätten außerhalb von Tagebauen einschließlich der zugehörigen Werksplätze sowie Schlammteiche einzufriedigen,
    2. entgegen § 5 Abs. 2 im Tagebau mit einem Kraftfahrzeug außerhalb der freigegebenen Wege ohne die Zustimmung des Unternehmers oder der von ihm hierfür bestimmten Person fährt,
    3. gegen die Vorschriften des § 7 Absätze 1 und 2 über die Einrichtung von Bunkern, Behältern und ähnlichen Einrichtungen verstößt,
    4. gegen Vorschriften des § 7 Abs.1 Satz 3, Absätze 3 und 4 über die Arbeiten in oder an Bunkern, Behältern oder ähnlichen Einrichtungen verstößt,
    5. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 bis 4 über die Anlage und Sicherung von Gräben und Vertiefungen zuwiderhandelt,
    6. es entgegen § 11 unterläßt, die Erste Hilfe und das Ärztliche Hilfswerk nach einem Plan zu regeln,
    7. den Vorschriften des § 12 Abs. 2 bis 4 über die Beschaffenheit und Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zuwiderhandelt,
    8. entgegen den Vorschriften der §§ 12 Abs. 3 und 24 Abs. 2 ohne Genehmigung arbeitet,
    9. gegen Vorschriften des § 13 Abs. 2 bis 5 über die Beschaffenheit und Prüfung von Acetylenanlagen verstößt,
    10. es unterläßt, entgegen § 15 eine Feuerwache zur Verfügung zu stellen, die mit den für den Brand- und Gasschutz erforderlichen Ausrüstungen versehen ist,
    11. gegen die Vorschriften des § 16 über die Überwachung der Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen verstößt,
    12. den in § 18 genannten Sicherheitsvorschriften beim Betrieb und bei der Überwachung von Luftverdichtern mit ölgeschmierten Druckräumen zuwiderhandelt,
    13. entgegen § 19 Abs. 1 an Behältern oder Rohrleitungen, die heiße Stoffe enthalten, brennbare Stoffe lagert,
    14. den Vorschriften des § 19 Abs.2 bis 4 über die Beschaffenheit von Flanschverbindungen, Be- und Entlüftungsleitungen sowie Kanälen und Gräben für Rohrleitungen zuwiderhandelt,
    15. entgegen § 20 Abs. 2, 4 und 5 Dampfkesselanlagen errichtet, betreibt oder überwacht,
    16. den Vorschriften des § 21 Abs. 1 bis 3 über die Beschaffenheit von Dampfrohrleitungen außerhalb von Kesselanlagen zuwiderhandelt,
    17. entgegen § 21 Abs.4 an Dampfrohrleitungen und daran angeschlossenen Maschinen arbeitet, ohne dass die Dampfzufuhr in der Weise unterbrochen worden ist, dass Dampf nicht nachströmen kann,
    18. den Vorschriften des § 22 Abs. 2 bis 6 über die Beschaffenheit und Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen und Rohrleitungen zuwiderhandelt, entgegen § 23 Abs.1 bei unzulässig großem Rückgang des Dampfverbrauchs von
    19. Trocknern den Heizdampf nicht abschaltet,
    20. es entgegen § 23 Abs. 2 unterläßt, die in der Vorschrift genannten Werte festzulegen, der Vorschrift des § 23 Abs. 3 über das Stillsetzen von Trocknern zuwiderhandelt,
    21. entgegen § 26 Gleisenden nicht gegen Überfahren sichert.

    § 46 Übergangsbestimmungen

    Ausnahmen, Erlaubnisse, Betriebsplanzulassungen, Bauartzulassungen, sonstige Zulassungen, Zustimmungen und Anerkennungen, die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

    § 47 Inkrafttreten

    Die vorstehende Fassung der Bergverordnung für Braunkohlenbergwerke wird am 1. Mai 2001 wirksam.