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09.05.2000
Elektro-Bergverordnung
A 1
Bergverordnung für elektrische Anlagen
(Elektro-Bergverordnung - ElBergV) vom 9.Mai.2000 *)Amtsblatt Arnsberg 2000, Nr. 32
Amtsblatt Detmold 2000, Nr. 26
Amtsblatt Düsseldorf 2000, Nr. 27
Amtsblatt Köln 2000, Nr. 23
Amtsblatt Münster 2000, Nr. 22*) Diese Bergverordnung ist auch in Heftform unter der ISBN 3-7739-1260-9 bei der Verlag Glückauf GmbH, Postfach 18 56 20, 45206 Essen, (02054) 92 41 23, erhältlich.
InhaltsübersichtErster Teil: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 BegriffsbestimmungenZweiter Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
§ 4 Anzahl der Elektro-Fachkräfte
§ 5 Anforderungen an Elektro-Fachkräfte
§ 6 Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom
§ 7 Betriebsanweisungen
§ 8 Prüfumfang, Prüfergebnisse, AufzeichnungenDritter Teil: Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel unter Tage
§ 9 Elektrische Betriebsmittel in Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die nicht durch Grubengas gefährdet werden können
§ 10 Elektrische Betriebsmittel in Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können
§ 11 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 12 Weitergehende Anforderungen
§ 13 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme
§ 14 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
§ 15 Wiederkehrende Prüfungen
§ 16 Prüfung von Schaltgeräten
§ 17 Jahresrevision
§ 18 Instandsetzungen elektrischer Betriebsmittel
§ 19 Sonstige Aufzeichnungen
§ 20 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
§ 21 Arbeiten an Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen
§ 22 Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn
§ 23 Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen
§ 24 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in ungefährdeten Grubenbauen und Bereichen
§ 25 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in gefährdeten Grubenbauen und Bereichen
§ 26 Öffnen von Gehäusen in gefährdeten Grubenbauen und Bereichen
§ 27 Maßnahmen bei unzulässigem Gehalt der Wetter an Grubengas oder bei Auftreten von explosionsfähiger Atmosphäre
§ 28 Messungen in gefährdeten Grubenbauen und Bereichen
§ 29 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten Grubenbauen und Bereichen
§ 30 Wiedereinschalten nach Kurzschluß im Steinkohlenbergbau
§ 31 Wiedereinschalten nach Erdschluß in gefährdeten Grubenbauen und Bereichen
§ 32 Belehrung der Elektro-Fachkräfte über den Schlagwetterschutz und den ExplosionsschutzVierter Teil: Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel über Tage
§ 33 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 34 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
§ 35 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme in besonderen Betrieben und Bereichen
§ 36 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen
§ 37 Wiederkehrende Prüfungen in besonderen Betrieben und Bereichen
§ 38 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
§ 39 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in besonderen Betrieben und BereichenFünfter Teil: Schlußvorschriften
§ 40 Prüfung durch Werkssachverständige
§ 41 Bekanntmachung der Verordnung
§ 42 Ausnahmegenehmigungen
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Übergangsvorschriften
§ 45 InkrafttretenAnlage zu § 9 Abs. 1
Aufgrund des § 65 Nr. 4, § 66 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 9 und 10, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1 und den §§ 128 und 129 sowie des § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 164) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 16. Dezember 1980 (GV. NRW. S. 1091) wird verordnet: