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    09.05.2000

    Elektro-Bergverordnung

    A 1

     

     

     

    Bergverordnung für elektrische Anlagen
    (Elektro-Bergverordnung - ElBergV) vom 9.Mai.2000 *)

    Amtsblatt Arnsberg 2000, Nr. 32
    Amtsblatt Detmold 2000, Nr. 26
    Amtsblatt Düsseldorf 2000, Nr. 27
    Amtsblatt Köln 2000, Nr. 23
    Amtsblatt Münster 2000, Nr. 22

    *) Diese Bergverordnung ist auch in Heftform unter der ISBN 3-7739-1260-9 bei der Verlag Glückauf GmbH, Postfach 18 56 20, 45206 Essen, (02054) 92 41 23, erhältlich.


    Inhaltsübersicht

    Erster Teil: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen

    Zweiter Teil: Allgemeine Vorschriften

    § 3 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
    § 4 Anzahl der Elektro-Fachkräfte
    § 5 Anforderungen an Elektro-Fachkräfte
    § 6 Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom
    § 7 Betriebsanweisungen
    § 8 Prüfumfang, Prüfergebnisse, Aufzeichnungen

    Dritter Teil: Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel unter Tage

    § 9 Elektrische Betriebsmittel in Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die nicht durch Grubengas gefährdet werden können
    § 10 Elektrische Betriebsmittel in Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können
    § 11 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
    § 12 Weitergehende Anforderungen
    § 13 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme
    § 14 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
    § 15 Wiederkehrende Prüfungen
    § 16 Prüfung von Schaltgeräten
    § 17 Jahresrevision
    § 18 Instandsetzungen elektrischer Betriebsmittel
    § 19 Sonstige Aufzeichnungen
    § 20 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
    § 21 Arbeiten an Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen
    § 22 Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn
    § 23 Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen
    § 24 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in ungefährdeten Grubenbauen und Bereichen
    § 25 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in gefährdeten Grubenbauen und Bereichen
    § 26 Öffnen von Gehäusen in gefährdeten Grubenbauen und Bereichen
    § 27 Maßnahmen bei unzulässigem Gehalt der Wetter an Grubengas oder bei Auftreten von explosionsfähiger Atmosphäre
    § 28 Messungen in gefährdeten Grubenbauen und Bereichen
    § 29 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten Grubenbauen und Bereichen
    § 30 Wiedereinschalten nach Kurzschluß im Steinkohlenbergbau
    § 31 Wiedereinschalten nach Erdschluß in gefährdeten Grubenbauen und Bereichen
    § 32 Belehrung der Elektro-Fachkräfte über den Schlagwetterschutz und den Explosionsschutz

    Vierter Teil: Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel über Tage

    § 33 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
    § 34 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
    § 35 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme in besonderen Betrieben und Bereichen
    § 36 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen
    § 37 Wiederkehrende Prüfungen in besonderen Betrieben und Bereichen
    § 38 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
    § 39 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen

    Fünfter Teil: Schlußvorschriften

    § 40 Prüfung durch Werkssachverständige
    § 41 Bekanntmachung der Verordnung
    § 42 Ausnahmegenehmigungen
    § 43 Ordnungswidrigkeiten
    § 44 Übergangsvorschriften
    § 45 Inkrafttreten

    Anlage zu § 9 Abs. 1

    Aufgrund des § 65 Nr. 4, § 66 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 9 und 10, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1 und den §§ 128 und 129 sowie des § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 164) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 16. Dezember 1980 (GV. NRW. S. 1091) wird verordnet: