• Dritter Teil: Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
                          unter Tage

    § 9 Elektrische Betriebsmittel in Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus,
          die nicht durch Grubengas gefährdet werden können

     (1) Im Steinkohlenbergbau, in dem ein Teil der Grubenbaue nicht durch Grubengas gefährdet werden kann, dürfen in den ungefährdeten Grubenbauen nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung nichtschlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn diese Grubenbaue nicht unter Abbaueinwirkung stehen.

    (2) Abweichend von Absatz 1 müssen jedoch in den ungefährdeten Grubenbauen für elektrische Leuchten einschließlich der zugehörigen Betriebsmittel für das Verbinden und Abzweigen von Kabeln und Leitungen, für Fernmeldegeräte und für das tragbare elektrische Geleucht schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel oder eigensichere elektrische Anlagen verwendet werden. Das gilt nicht für Fernmeldegeräte in Schrank-, Pult- oder Gestellbauweise.

    § 10 Elektrische Betriebsmittel in Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch
           Grubengas gefährdet werden können

    (1) In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, dürfen nur schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung - 11.GSGV - vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

    (2) Zugehörige elektrische Betriebsmittel dürfen in den in Absatz 1 genannten Grubenbauen nur verwendet werden, wenn diese Betriebsmittel außer in der Zündschutzart Eigensicherheit noch in einer anderen Zündschutzart gebaut sind.

    (3) In Grubenbauen zur Gewinnung einschließlich der Abbaustrecken und in sonderbewetterten Grubenbauen dürfen

    1. umlaufende elektrische Maschinen und dazugehörige Widerstände nur in den Zündschutzarten Druckfeste Kapselung oder Eigensicherheit,
    2. Wandler, Transformatoren und Elektromagnete mit mehr als 1 kVA Nennleistung nur in den Zündschutzarten Druckfeste Kapselung, Sandkapselung oder Überdruckkapselung nach Maßgabe des Absatzes 5,
    3. die Anschlußräume elektrischer Betriebsmittel sowie Verbindungs- und Verteilerkästen nur in den Zündschutzarten Druckfeste Kapselung, Erhöhte Sicherheit oder Eigensicherheit,
    4. Leuchten mit Netzanschluß, die nicht mit starterlosen Leuchtstofflampen und nicht mit Glühlampen (Allgebrauchslampen) versehen sind, nur in der Zündschutzart Druckfeste Kapselung verwendet werden.

    (4) Begehbare elektrische Betriebsmittel in der Zündschutzart Überdruckkapselung dürfen in Grubenbauen zur Gewinnung einschließlich der Abbaustrecken, die durch Grubengas gefährdet werden können, nicht verwendet werden.

    (5) Elektrische Betriebsmittel, die aufgrund des Ergebnisses der Stoßprüfungen mit dem Zeichen "X" gekennzeichnet sind, dürfen nur in elektrischen und in abgeschlossenen elektrischen Betriebsräumen verwendet werden.

    (6) Schaltgeräte in der Zündschutzart Ölkapselung mit mehr als fünf Liter Öl je Schalterpol dürfen in Grubenbauen, die durch Grubengas gefährdet werden können, nicht und Schaltgeräte mit bis zu fünf Liter Öl je Schalterpol nur außerhalb der in Absatz 3 genannten Grubenbaue verwendet werden.

    § 11 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen

    In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung -11.GSGV- vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Sie dürfen nur in den Zonen in Betrieb genommen werden, für die sie entsprechend der Zuordnung in Gerätegruppen und -kategorien gemäß den Bestimmungen der Explosionsschutzverordnung geeignet sind.

    § 12 Weitergehende Anforderungen

    Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Grubenbauen, die durch Grubengas gefährdet werden können, und in explosionsgefährdeten Bereichen müssen ferner über §§ 10 und 11 hinausgehenden Anforderungen genügen, wenn dies das Bergamt im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte verlangt.

    § 13 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme

    (1) Neuerrichtete oder geänderte elektrische Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme durch einen elektrotechnischen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb geprüft werden. Diese Prüfung ist bei

    1. tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräten, die nur vorübergehend oder selten eingesetzt werden,
    2. mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle versehenen elektrischen Betriebsmitteln und
    3. ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln im Nichtsteinkohlenbergbau und in Anlagen nach § 126 des Bundesberggesetzes

    nur vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder Änderung erforderlich. Das Ersetzen eines elektrischen Betriebsmittels durch ein gleichartiges gilt nicht als Änderung, wenn die elektrischen Verhältnisse dadurch nicht wesentlich geändert werden.

    (2) Im Nichtsteinkohlenbergbau braucht die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 von anschlußfertig zusammengebauten elektrischen Anlagen für nichtexplosionsgefährdete Bereiche, die in Serie gefertigt werden und bei denen der Zusammenbau nicht mehr geändert wird und bei denen die Errichtung am Betriebsort aus wenigen, gleichartig wiederkehrenden Anschlußarbeiten besteht, nur am Baumuster durchgeführt zu werden. Weitere elektrische Anlagen gleicher Bauart dürfen vor ihrer Inbetriebnahme auch durch eine besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft geprüft werden.

    (3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf elektrische Betriebsmittel mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle im Nichtsteinkohlenbergbau und in Anlagen nach § 126 des Bundesberggesetzes.

    (4) Das Unterspannungsetzen für einen Probebetrieb vor der Prüfung nach Absatz 1 darf grundsätzlich nur kurzzeitig und nur in Anwesenheit einer Elektro-Aufsichtsperson erfolgen, wenn diese die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel geprüft und sichergestellt hat, daß durch das Unterspannungsetzen niemand gefährdet wird. Abweichend von Satz 1 ist das Unterspannungsetzen außerhalb des Steinkohlenbergbaus und außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche bei Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V durch eine Elektro-Fachkraft zulässig.

    (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen neuerrichtete oder geänderte

    1. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel mit Nennspannungen bis 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung,

    2. mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle versehene elektrische Betriebsmittel und

    3. Kabel und Leitungen einschließlich Verbindungen und Anschlüsse mit Nennspannungen bis 20 kV im Nichtsteinkohlenbergbau

    vor der Inbetriebnahme durch Elektro-Aufsichtspersonen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb geprüft werden, wenn deren Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist; außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche im Nichtsteinkohlenbergbau darf diese Prüfung auch von einer besonders qualifizierten Elektro-Fachkraft durchgeführt werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf elektrische Anlagen und
    elektrische Betriebsmittel, die nach Maßgabe von § 27 Abs. 2 verwendet werden.

    (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Elektro-Aufsichtspersonen vorläufige Prüfungen vornehmen an eigensicheren elektrischen Anlagen sowie an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln mit Nennspannungen über 1 kV, wenn die Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist.

    (7) Die endgültige Prüfung der in Absatz 6 genannten elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel durch einen elektrotechnischen Sachverständigen muß innerhalb von drei Monaten, jedoch bei elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in Grubenbauen und Bereichen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, und in explosionsgefährdeten Bereichen innerhalb von zwei Wochen nach der vorläufigen
    Prüfung vorgenommen werden.

    § 14 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel

    Neuerrichtete oder geänderte elektrische Anlagen, die nach § 13 Abs. 1 geprüft werden müssen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für die Prüfung nach § 13 Abs. 1, 2, 5 oder 6 berechtigte Person festgestellt hat, daß die Vorschriften der §§ 3 und 9 bis 12 sowie in zugelassenen Betriebsplänen und sonstigen Verwaltungsakten getroffene Festlegungen erfüllt sind.

    § 15 Wiederkehrende Prüfungen

    (1) Im Nichtsteinkohlenbergbau und in Anlagen nach § 126 des Bundesberggesetzes müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel mindestens alle zwei Monate durch Elektro-Fachkräfte und mindestens alle vier Monate durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden. In Grubenbauen, in denen Abbau umgeht, in die Versatz eingebracht wird oder die sich in der Auffahrung befinden, müssen abweichend von Satz 1 die Prüfungen durch Elektro-Fachkräfte mindestens alle zwei Wochen und die Prüfungen durch Elektro-Aufsichtspersonen mindestens monatlich vorgenommen werden. Abweichend von Satz 2 dürfen bei ortsveränderlichen elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung sowie bei ortsfesten elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis 400 V die Prüfungen durch Elektro-Fachkräfte monatlich und die Prüfungen durch Elektro-Aufsichtspersonen alle zwei Monate vorgenommen werden. 

    (2) In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, und in explosionsgefährdeten Bereichen müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, abgesehen von Tagen der Betriebsruhe, täglich durch Elektro-Fachkräfte und mindestens wöchentlich durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden. In den ungefährdeten Grubenbauen im Sinne des § 9 Abs. 1 müssen die Prüfungen durch Elektro-Fachkräfte mindestens alle zwei Wochen und die Prüfungen durch Elektro-Aufsichtspersonen mindestens monatlich vorgenommen werden.  

    (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die Prüfungen der Kabel und Leitungen sowie der zugehörigen Garnituren in Schächten, soweit sie nicht Elektro-Aufsichtspersonen vorbehalten sind, auch von elektrotechnisch unterwiesenen Personen vorgenommen werden. 

    (4) Abweichend von Absatz 2 ist es zulässig, daß

    1. nicht fest eingebaute elektrische Betriebsmittel mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle und

    2. tragbare oder fahrbare elektrische Kleingeräte

    alle zwei Wochen durch Elektro-Fachkräfte und alle drei Monate durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden. 

    (5) Zusätzlich zu den Prüfungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 hat sich der Benutzer von nicht fest eingebauten elektrischen Betriebsmitteln mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle vor jedem Einsatz von deren ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen.

    § 16 Prüfung von Schaltgeräten

    Im Steinkohlenbergbau ist die Wirksamkeit der dem Überlast- und Kurzschlußschutz dienenden Relais und Auslöser der Leistungsschalter für Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV mindestens alle drei Jahre sowie die Wirksamkeit der dem Kurzschlußschutz dienenden Relais und Auslöser der Schaltgeräte für Anlagen mit Nennspannungen über 230 V bis 1000 V und der Schaltgeräte für Anlagen mit Nennspannungen bis 230 V und Nennströmen über 100 A min-
    destens alle zwei Jahre zu prüfen. Hierbei ist auch die Öffnungszeit zu ermitteln. Diese Prüfung darf nur vorgenommen werden durch

    1. den Hersteller,

    2. einen elektrotechnischen Sachverständigen oder

    3. eine Elektro-Aufsichtsperson, deren Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist.

    § 17 Jahresrevision

    Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel einschließlich der tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräte müssen jährlich einmal durch elektrotechnische Sachverständige geprüft werden (Jahresrevision). Der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen darf nicht mehr als fünfzehn Monate betragen. Der Bericht über das Prüfergebnis ist dem Bergamt unverzüglich vorzulegen.

    § 18 Instandsetzungen elektrischer Betriebsmittel 

    (1) Schlagwettergeschützte und explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel dürfen nach Instandsetzungsarbeiten mit Ausnahme solcher Arbeiten, von denen der Schlagwetterschutz oder der Explosionsschutz nicht beeinflußt wird, nur wiederverwendet werden, wenn sie darauf geprüft worden sind, daß sie hinsichtlich des Schlagwetterschutzes oder des Explosionsschutzes den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 entsprechen. 

    (2) Die in Absatz 1 genannte Prüfung darf nur

    1. vom Hersteller,

    2. von einer benannten Stelle im Sinne von Anhang III oder IX der Richtlinie 94/9/EG*,

    3. von einem elektrotechnischen Sachverständigen oder

    4. von einer technischen Überwachungsorganisation

    vorgenommen werden.

    (3) Über das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Prüfung muß eine Bescheinigung vorliegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn das elektrische Betriebsmittel von dem in Absatz 2 genannten Sachverständigen oder den dort genannten Stellen mit einem Prüfzeichen versehen worden ist oder vom Hersteller einer Stückprüfung unterzogen und erneut entsprechend gekennzeichnet worden
    ist.

    (4) Im Steinkohlenbergbau müssen Schalt-, Steuer- und Überwachungsgeräte für Anlagen mit Nennspannungen von 230 V und darüber nach Instandsetzungsarbeiten, die nicht am Verwendungsort ausgeführt worden sind, vor ihrer Wiederverwendung auf ihre Funktionsfähigkeit elektrotechnisch geprüft werden. Diese Prüfung darf nur

    1. von einer in § 13 Abs. 1 oder 5 genannten Person,

    2. von einer technischen Überwachungsorganisation oder

    3. vom Hersteller

    vorgenommen werden. Über das Ergebnis der Prüfung muß eine Bescheinigung vorliegen, aus der hervorgeht, daß bei der Prüfung keine Schäden oder Mängel festgestellt worden sind. 

    (5) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Außerbetriebnahme der elektrischen Betriebsmittel aufzubewahren. 

    * Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. EG Nr. L 100 S.1)

    § 19 Sonstige Aufzeichnungen

    Für die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel müssen Kurzschlußberechnungen oder gleichwertige Nachweise sowie für Hoch- und Niederspannungsnetze Übersichtsschaltpläne vorhanden sein. Bei schlagwettergeschützten und explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln mit Fertigungsnummer müssen Angaben über Hersteller, Bauartbezeichnung, Fertigungsnummer, Nenndaten und Instandsetzungsarbeiten vorhanden sein. Satz 2 findet keine Anwendung auf Betriebsmittel kleinerer Bauart, an denen Instandsetzungsarbeiten üblicherweise nicht vorgenommen werden.

    § 20 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln

    (1) Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln dürfen nur von Elektro-Fachkräften vorgenommen werden.

    (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch Hilfskräfte hinzugezogen werden, wenn von einer Elektro-Aufsichtsperson eine Elektro-Fachkraft bestimmt ist, welche die vorschriftsmäßige Ausführung der Arbeiten sicherzustellen hat; die Hilfskräfte haben die Weisungen der Elektro-Fachkraft zu befolgen. 

    (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch andere Personen Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ausführen, soweit sie hierzu im einzelnen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik befugt sind. 

    (4) Werden Arbeiten an einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel von mehreren Elektro-Fachkräften gemeinsam durchgeführt, hat die zuständige Elektro-Aufsichtsperson eine dieser Fachkräfte als Vormann zu bestimmen, der die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten sicherzustellen hat; seine Weisungen haben die anderen Elektro-Fachkräfte zu befolgen. 

    (5) Vor Beginn der Arbeiten hat die zuständige Elektro-Aufsichtsperson alle von den Arbeiten betroffenen Personen zu verständigen und auf Gefahren hinzuweisen.

    § 21 Arbeiten an Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen

    (1) Sicherheitseinrichtungen und die für die Sicherheit erforderlichen Schutz- und Überwachungseinrichtungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel dürfen weder unwirksam gemacht noch unzulässig verstellt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Eingriffe beim Prüfen, beim Suchen von Fehlern und bei kurzzeitigen Umschaltungen, sofern anderweitig ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind. 

    (2) In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, und in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Eingriffe nur von Elektro-Aufsichtspersonen oder von elektrotechnischen Sachverständigen vorgenommen werden, und zwar nur dann, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen kurzzeitig unwirksam gemacht, verstellt oder geändert werden, die Elektro-Aufsichtsperson oder der elektrotechnische Sachverständige während der Dauer des Eingriffs anwesend bleibt und die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel auch im Hinblick auf die Umgebung darauf überwacht werden, daß durch das Unwirksammachen, Verstellen oder Ändern keine Gefahr entsteht. 

    (3) Abweichend von Absatz 1 darf im Einzelfall der Überlastschutz von Motoren, die kurzzeitig überlastet werden müssen, von einer Elektro-Fachkraft für die Dauer der Überlastung unwirksam gemacht werden. In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, und in explosionsgefährdeten Bereichen darf dies nur von einer Elektro-Aufsichtsperson durchgeführt werden. Die Elektro-Fachkraft oder Elektro-Aufsichtsperson
    muß hierbei anwesend bleiben und die elektrische Anlage auch im Hinblick auf die Umgebung darauf überwachen, daß durch das Unwirksamsein des Überlastschutzes keine Gefahr entsteht. 

    (4) Abweichend von Absatz 1 und von § 31 Satz 1 darf der Erdschlußschutz nach der selbsttätigen Abschaltung des Netzes infolge eines Erdschlusses von einer Elektro-Aufsichtsperson oder von einem elektrotechnischen Sachverständigen kurzzeitig unwirksam gemacht werden, wenn die elektrischen Anlagen der Sicherheit dienen und die Elektro-Aufsichtsperson oder der elektrotechnische Sachverständige im Bereich des erdschlußbehafteten Netzteiles anwesend bleibt.

    § 22 Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn

    Vor Beginn der Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ist der spannungsfreie Zustand herzustellen und sicherzustellen, soweit diese Arbeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nur im spannungsfreien Zustand ausgeführt werden dürfen. Hierbei hat sich die Elektro-Fachkraft oder der Vormann über den Schaltzustand anhand eines gültigen Schaltplans oder auf andere Weise in Verbindung mit dem für die Freischaltung Verantwortlichen zu unterrichten.

    § 23 Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen

    (1) In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die nicht durch Grubengas gefährdet werden können, und in Bereichen, die nicht explosionsgefährdet sind, darf in der Nähe unter Spannung stehender Teile mit Nennspannungen über 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung nur dann gearbeitet werden, wenn nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik als Maßnahme gegen direktes Berühren unter Spannung stehender Teile ein Schutz durch Ab-
    deckung, Abschrankung oder Abstand angewendet wird. Wenn Maßnahmen nach Satz 1 nicht angewendet werden können, ist für die unter Spannung stehenden Teile der spannungsfreie Zustand herzustellen und sicherzustellen, oder es sind die Sicherheitsmaßnahmen nach § 24 anzuwenden. 

    (2) In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, und in explosionsgefährdeten Bereichen darf in der Nähe unter Spannung stehender Teile nur dann gearbeitet werden, wenn ein Schutz gegen direktes Berühren der unter Spannung stehenden Teile durch die Bauart des elektrischen Betriebsmittels gewährleistet ist. Wenn ein Schutz gegen direktes Berühren nicht vorhanden ist, ist für die unter Spannung stehenden Teile der spannungsfreie Zustand herzustellen und sicherzustellen.

    § 24 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in ungefährdeten Grubenbauen und
            Bereichen

    (1) In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die nicht durch Grubengas gefährdet werden können, und in Bereichen, die nicht explosionsgefährdet sind, dürfen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nur durchgeführt werden, wenn

    1. keine Gefährdung durch elektrischen Schlag oder Lichtbogenbildung auftreten kann oder

    2. geeignete Körperschutzmittel, Schutzvorrichtungen, Werkzeuge und Geräte zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen oder geeignete Geräte zum Betätigen, Prüfen oder Abschranken unter Spannung stehender elektrischer Betriebsmittel verwendet werden.

    (2) Bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in der Nähe eigensicherer Stromkreise oder bei Arbeiten an eigensicheren Stromkreisen in der Nähe unter Spannung stehender Teile nichteigensicherer Stromkreise ist über Absatz 1 hinaus zu gewährleisten, daß durch die Bauart oder durch Abdeckung die Gefahr der Beeinträchtigung der Zündschutzart Eigensicherheit ausgeschlossen ist. 

    (3) In brandgefährdeten Bereichen außerhalb des Steinkohlenbergbaus sowie in Sprengmittellagern ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen verboten. Abweichend hiervon dürfen im Einzelfall nach Weisung einer Elektro-Aufsichtsperson Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen ausgeführt werden, wenn sichergestellt ist, daß im Arbeitsbereich keine Brandgefahr oder keine Gefahr der Zündung von Sprengmittel besteht.

    § 25 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in gefährdeten Grubenbauen und
            Bereichen

    (1) In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, und in explosionsgefährdeten Bereichen ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen verboten. 

    (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an unter Spannung stehenden Teilen folgende Arbeiten ausgeführt werden:

    1.  Arbeiten an eigensicheren Stromkreisen, wenn
    • dabei die Zündschutzart Eigensicherheit und die bei der Errichtung der eigensicheren elektrischen Anlagen getroffenen Sicherheitsmaßnahmen nicht aufgehoben werden können,
    • dabei keine Gefährdung durch elektrischen Schlag oder gefährliche Entladungsenergie auftreten kann und
    • die für eigensichere Stromkreise vorgesehenen Anschlußräume zugehöriger elektrischer Betriebsmittel ausschließlich eigensichere Stromkreise enthalten.

    2. Auswechseln von Batterien, soweit dies nach der Betriebsanleitung des Herstellers nicht untersagt ist,

    3. Heranführen von schlagwettergeschützten oder explosionsgeschützten Prüf- und Meßgeräten.

    § 26 Öffnen von Gehäusen in gefährdeten Grubenbauen und Bereichen

    (1) In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, und in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Gehäuse, in denen sich unter Spannung stehende Teile befinden, nicht geöffnet werden. 

     

    (2) Absatz 1 gilt nicht

    1. für das Heranführen schlagwettergeschützter oder explosionsgeschützter Prüf- und Meßgeräte,
    2. für das Betätigen schlagwettergeschützter oder explosionsgeschützter Trennklemmen,
    3. bei den Prüfungen nach § 15 Abs. 2 und 4 durch Elektro-Aufsichtspersonen und nach § 17,
    4. für das Arbeiten an eigensicheren Stromkreisen nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 oder
    5. für das Auswechseln von Batterien, soweit dies nach der Betriebsanleitung des Herstellers nicht untersagt ist, wenn bei geöffnetem Gehäuse der Zündschutzart nach durch die Einbauteile explosionsfähige Atmosphäre nicht gezündet werden kann.

    (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Gehäuse von Schaltgeräten nur geöffnet sowie unverriegelte Steckvorrichtungen nur getrennt werden, wenn die Einbauten oder die Zuleitungen mit einer Trennvorrichtung spannungsfrei geschaltet sind und wenn, im Fall eines eingebauten Trennschalters, für die unter Spannung verbleibenden Teile ein Schutz gegen direktes Berühren dieser Teile durch die Bauart vorhanden ist.

    § 27 Maßnahmen bei unzulässigem Gehalt der Wetter an Grubengas oder bei Auftreten
            von explosionsfähiger Atmosphäre

    (1) In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, müssen die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel abgeschaltet werden, wenn die Wetter im freien Querschnitt mehr als 1 % Grubengas enthalten. Eigensichere elektrische Anlagen müssen abgeschaltet werden, wenn die Wetter im freien Querschnitt mehr als 2,5 % Grubengas enthalten, bei selbsttätiger Abschaltung dürfen eigensichere elektrische Anlagen bis 3 % betrieben werden. Bei mit Druckluft betriebenen Stromerzeugern müssen die Anschlüsse an das Druckluftrohrleitungsnetz gelöst oder die Druckluftzufuhr abgesperrt werden. 

    (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Grubenbauen mit unzulässigem Gehalt der Wetter an Grubengas elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die der

    1. Kommunikation und Signalisierung,
    2. Überwachung der Bewetterung oder
    3. Vorbeugung gegen gefährliche Ereignisse oder Minderung ihrer Auswirkungen

    dienen, verwendet werden, wenn diese Anlagen und Betriebsmittel aus Gründen der allgemeinen Sicherheit dafür notwendig und hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit und ihres Schlagwetterschutzes dazu geeignet sind.  

    (3) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel abgeschaltet werden, wenn explosionsfähige Atmosphäre festgestellt wird. Bei mit Druckluft betriebenen Stromerzeugern müssen die Anschlüsse an das Druckluftrohrleitungsnetz gelöst oder die Druckluftzufuhr abgesperrt werden.

    § 28 Messungen in gefährdeten Grubenbauen und Bereichen

    (1) Abweichend von § 10 Abs. 1 dürfen in Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, Isolationsmessungen und Messungen nach § 16 mit nichtschlagwettergeschützten Geräten vorgenommen werden, wenn

    1. unmittelbar vor der Messung mit einem Methan-Meßgerät festgestellt worden ist, daß am Verwendungsort des nichtschlagwettergeschützten Gerätes 1 % oder weniger Grubengas vorhanden ist, und

    2. die örtlich zuständige bergtechnisch verantwortliche Person bestätigt hat, daß sie bei der regelmäßigen Überwachung der Wetter in den Grubenbauen, in denen die in die Messung einbezogenen elektrischen Betriebsmittel eingebaut sind, ebenfalls 1 % oder weniger Grubengas festgestellt hat.

    Isolationsmessungen dürfen nur von elektrotechnischen Sachverständigen, von Elektro-Aufsichtspersonen oder von dazu besonders belehrten und beauftragten Elektro-Fachkräften durchgeführt werden. 

    (2) Abweichend von § 11 Abs. 1 dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen Isolationsmessungen mit nichtexplosionsgeschützten Geräten vorgenommen werden, wenn

    1. diese Messungen von Elektro-Aufsichtspersonen oder elektrotechnischen Sachverständigen durchgeführt werden, 

    2. unmittelbar vor der Messung mit einem Meßgerät festgestellt worden ist, daß der Verwendungsort des nichtexplosionsgeschützten Gerätes frei von explosionsfähiger Atmosphäre ist, und 

    3. die örtlich zuständige bergtechnisch verantwortliche Person bestätigt hat, daß sie bei der regelmäßigen Überwachung der Wetter in den Grubenbauen, in denen die in die Messung einbezogenen elektrischen Betriebsmittel eingebaut sind, keine explosionsfähige Atmosphäre festgestellt hat.

    § 29 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten
           Grubenbauen und Bereichen

    (1) In sonderbewetterten Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die länger als 20 m sind, müssen bei Ansprechen der Wetterstromüberwachung alle elektrischen Stromkreise spätestens nach einer Verzögerung von 20 s selbsttätig abgeschaltet werden. In sonderbewetterten Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus bis zu 20 m Länge müssen bei Ausfall des Lüfters (Druckerzeuger) alle elektrischen Anlagen selbsttätig abgeschaltet werden. Von der Abschaltung nach den Sätzen 1 und 2 sind die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel nach § 27 Abs. 2 sowie elektrische Stromkreise und elektrische Betriebsmittel ausgenommen, wenn dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zulässig ist. 

    (2) Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn die in § 27 Abs. 1 genannten Grenzwerte noch nicht erreicht sind. 

    (3) Im Steinkohlenbergbau müssen bei Unterbrechung der Sonderbewetterung Fahrzeuge mit eigener elektrischer Energieversorgung aus dem gefährdeten Bereich entfernt werden, soweit nicht das Fahrzeug stillgesetzt und dadurch dessen elektrische Anlage spannungsfrei wird.

    (4) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus und in sonderbewetterten explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nach Unterbrechung der Energiezufuhr für den Sonderlüfter von mehr als 20 s Dauer oder nach Stillstand der Sonderbewetterung nur dann wieder eingeschaltet werden, wenn nach Wiederinbetriebnahme der Sonderbewetterung die Prüfung mit einem Meßgerät ergeben hat, daß in
    den Wettern ein unzulässiger Gehalt an Grubengas oder explosionsfähige Atmosphäre nicht vorhanden ist.

    § 30 Wiedereinschalten nach Kurzschluß im Steinkohlenbergbau

    Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel im Steinkohlenbergbau dürfen nach einem Kurzschluß erst wieder eingeschaltet werden, wenn der kurzschlußbehaftete Teil der elektrischen Anlage abgetrennt oder der Fehler beseitigt worden ist.

    § 31 Wiedereinschalten nach Erdschluß in gefährdeten Grubenbauen und Bereichen 

    In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, und in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen elektrische Anlagen nach einer Abschaltung infolge eines Erdschlusses erst wieder eingeschaltet werden, wenn der erdschlußbehaftete Teil der elektrischen Anlage abgetrennt oder der Fehler beseitigt worden ist. § 21 Abs. 4 findet Anwendung.

    § 32 Belehrung der Elektro-Fachkräfte über den Schlagwetterschutz und den Explosionsschutz

    (1) Im Steinkohlenbergbau sind Elektro-Fachkräfte über die zur Aufrechterhaltung des Schlagwetterschutzes notwendigen Maßnahmen bei der Verwendung schlagwettergeschützter elektrischer Betriebsmittel und eigensicherer elektrischer Anlagen zu belehren.

    (2) Elektro-Fachkräfte, die mit Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen beschäftigt werden, sind über die zur Aufrechterhaltung des Explosionsschutzes notwendigen Maßnahmen bei der Verwendung dieser Anlagen und Betriebsmittel zu belehren.

    (3) Die Belehrungen nach den Absätzen 1 und 2 sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Art und Umfang der Belehrungen sind festzulegen; über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Belehrung aufzubewahren.

    (4) Das sicherheitlich richtige Verhalten der Elektro-Fachkräfte bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Schlagwetterschutzes oder des Explosionsschutzes ist in Betriebsanweisungen festzulegen; die Betriebsanweisungen sind den Elektro-Fachkräften auszuhändigen.