• Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)

    Einteilung der Eignungsgruppen

    1. In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungsgruppen

    anzugeben:

    1

    Geeignet/keine
    gesundheitlichen
    Bedenken

    2

    Bedingt geeignet/
    keine gesundheitlichen
    Bedenken unter
    bestimmten
    Voraussetzungen

    3

    Befristetet
    ungeeignet/befristete
    gesundheitliche
    Bedenken

    4

    Ungeeignet/dauernde
    gesundheitliche
    Bedenken

     

     

    2. Die Eignungsgruppen 1, 2 und 4 umfassen bei Tätigkeiten unter Tage auch die folgenden Untergruppen. Die Untergruppen 1.1 bis 1.3 und 2.1 und 2.2 sind nur im untertägigen Steinkohlenbergbau, die Untergruppen 4.1 bis 4.5 sind im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie bis zum 24. Oktober 2019 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau festzustellen, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist. Die Feststellung der Untergruppen dient als Grundlage für die Feststellung der Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, durch den Arzt. Auf der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 und nicht die Untergruppen angegeben.

     

     

     

                                                     Einteilung der Eignungsgruppen

    Eignungsgruppen

     Streuung nach
    ILO-Klassifikation

    1

    keine gesundheitlichen Bedenken

    --

    1.1

    Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre
    Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten
    beeinträchtigende Körperschäden

    0/0

    1.2

    Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichungsvermehrung

    0/1

    1.3

    Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen

    1/0

    2

    Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlebergbau (unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2)

    --

    2.1

    Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen

    1/1-2/2

    2.2

    Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden

     --

    4

    Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlebergbau und nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen untertägigen Bergbau, in denen fibrogen Grubenstäube auftreten können

    --

    4.1

    Frühsilikotiker

    --

    4.2

    Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen

     

    4.3

    Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen  Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen

    1/1-2/2

    4.4

    Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen ohne wesentlichen Funktionsstörungen

    2/3-C

    4.5

    Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen

    2/3-C