• Teil 2

    Inhalt und Form des Rißwerks (zu den § 9 und 12)

    0.    Titel

    Der Titel jedes Bestandteils des Rißwerks muß enthalten:

    0.1  den Namen des Betriebes,

    0.2  die Bezeichnung des aufzusuchenden oder zu gewinnenden Bodenschatzes oder die Angabe einer anderen Tätigkeit als Aufsuchen oder Gewinnen,

    0.3  die Bezeichnung des Risses oder der sonstigen Unterlage,

    0.4  bei rißlichen Darstellungen zusätzlich den Maßstab und die Blattbezeichnung entsprechend der Blatteinteilung des Rißwerks.


    1.  Titelblatt

    Das Titelblatt muß enthalten:

    1.1 den Ort des Betriebes,

    1.2 die Bezeichnung der Bergbauberechtigung,

    1.3 eine amtliche Karte der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder des Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie , jeweils in der neuesten Ausgabe, mit folgenden Eintragungen:

    1.3.1 die Grenzen der Länder, Regierungsbezirke, Landkreise, Gemeinden, der Küstengewässer, des Festlandsockels und der Bergamtsbezirke,

    1.3.2 die Grenzen, Art und Namen der Bergbauberechtigung, erforderlichenfalls in einer gesonderten Darstellung,

    1.3.3 andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,

    1.3.4 die Koordinaten der Eckpunkte der Grenzlinien nach den Nummern 1.3.2 und 1.3.3, soweit festgelegt,

    1.3.5 Art und Namen angrenzender oder überdeckender Bergbauberechtigungen oder -betriebe, bei letzteren auch deren Grenzen,

    1.3.6 Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,

     

    1.4 einen Schnitt der normalen Schichtenfolge (Hauptschichtenschnitt), wenn er zur Übersicht über die Lagerstätte und die sie umgebenden Gebirgsschichten erforderlich ist,

    1.5 ein Verzeichnis der Bestandteile des Rißwerks und eine Blatteinteilung mit den Hauptschnittlinien, wenn das Rißwerk aus mehreren Teilen besteht.


    2. Tageriß

    2.1 Der Tageriß muß enthalten:

    2.1.1 die Eintragungen nach den Nummern 1.3.2 und 1.3.3,

    2.1.2 die Tagessituation entsprechend der jeweils neusten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Abs. 2,

    2.1.3 die Gegensätze, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muß,

    2.1.4 die übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Halden, Schlamm- und Klärteiche,

    2.1.5 die Tagesöffnungen des Grubengebäudes,

    2.1.6 die Ansatzpunkte der Bohrungen mit ihren Bezeichnungen, soweit sie nicht zu engräumigen Untersuchungen einer oberflächennahen Lagerstätte dienen,

    2.1.7 Tagesbrücken, Pingen, Erdspalten und Geländeabrisse,

    2.1.8 den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen,

    2.1.9 das Ausgehende der Lagerstätte, der Leitschichten und der Gebirgsstörungen, wenn diese Eintragungen für die Sicherheit des Betriebes und der Tagesoberfläche von Bedeutung sind.

    2.2 Bei untertägigen Gewinnungs- und Aufsuchungsbetrieben sowie bei Speicherbergwerken ist der Tageriß nur im Bereich von übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen sowie im Bereich von untertägigen Grubenbauen anzufertigen.

    2.3 Der Tageriß für übertägige Gewinnungsbetriebe muß die Tagessituation nur zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns enthalten; er ist nicht nachzutragen.

     

    3.  Sohlenriß/Zwischensohlenriß

    3.1 Der Sohlenriß/Zwischensohlenriß muß enthalten:

    3.1.1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1.3.3,

    3.1.2 die Bezeichnung der Sohle,

    3.1.3 den Stand der Grubenbaue in Sohlenhöhe und der sonstigen zur Erschliessung der Lagerstätte aufgefahrenen Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,

    3.1.4 die Absätze der Grubenbaue, die von den nach Nummer 3.1.3 darzustellenden Grubenbaue ausgehen,

    3.1.5 die Lagerstättenaufschlüsse, sonstigen Gebirgsschichten, Gebirgsstörungen, Mulden- und Sattellinien,

    3.1.6 die Grubenbaue für die Wasserhaltung,

    3.1.7 die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5,

    3.1.8 die Standwasserbereiche, Brandherde, Brandfelder, Dämme zum Abschluß von Grubenbauen, Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, Gebirgsschlagstellen,

    3.1.9 betriebliche Sicherheitspfeiler und Schutzbezirke,

    3.1.10 die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung,

    3.1.10.1 die von über Tage aus niedergebracht sind,

    3.1.10.2 mit denen Standwasser, wasser- oder laugenführende Schichten erbohrt worden sind,

    3.1.10.3 die der Bewetterung, Fahrung, Förderung oder Energieversorgung dienen,

    3.1.10.4 die der untertägigen Untersuchung der Gebirgsschichten, auch außerhalb des Sohlenniveaus, dienen, soweit sie nicht unmittelbar zur Vorbereitung und Durchführung der Gewinnung hergestellt werden,

    3.1.11 den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen,

    3.1.12 die Vermerke über Genehmigungen zum Herstellen von Grubenbauen in betrieblichen Sicherheitspfeilern und Schutzbezirken.

    3.2 Falls geneigte Grubenbaue außerhalb der Lagerstätte nicht in einem Zwischensohlenriß dargestellt werden, sind sie in voller Länge in den Sohlenrissen der angeschnittenen Sohlen einzutragen, wenn sie mehrere Sohlen miteinander verbinden.

     

    4. Gewinnungsriß unter Tage

    4.1 Der Gewinnungsriß unter Tage muß enthalten:

    4.1.1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1.3.3,

    4.1.2 den Stand folgender Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk: Grubenbaue, die

    4.1.2.1 innerhalb der Lagerstätte aufgefahren worden sind mit den Ansätzen der zugehörenden Ausrichtungsbaue,

    4.1.2.2 die Lagerstätte durchörtern,

    4.1.2.3 weniger als 20 m von der Lagerstätte entfernt sind, mit Ausnahme abgebauter Flächen,

    4.1.3 den Stand der Gewinnung und des Versatzes, unter Kennzeichnung der Versatzart, mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,

    4.1.4 die Ausbildung und den Verlauf der Lagerstätte unter Angabe der anstehenden und der gebauten Mächtigkeit,

    4.1.5 die Eintragungen nach den Nummern 3.1.7 bis 3.1.11 und die Vermerke nach Nummer 3.1.12.

    4.2 Auf die Darstellung nach Nummer 4.1.2.2 kann verzichtet werden, wenn das betreffende Blatt des Gewinnungsrisses außer den Eintragungen nach Nummer 4.1.1 sonst keine weiteren Eintragungen oder Vermerke enthalten würde, Grubenbaue auf einem benachbarten Blatt mehr als 100 m von der Durchörterungsstelle entfernt sind und die Lage der Durchörterungsstelle in dem Verzeichnis nach Nummer 16.4 erfaßt wird.

    4.3 Der Gewinnungsriß ist als Grundriß zu führen und bei stark geneigter oder steiler Lagerung durch Seigerrisse zu ergänzen.

    4.4 Bei stark geneigter oder steiler Lagerung dürfen im Grundriß bis zu drei Gewinnungssohlen dargestellt werden, wenn die Übersichtlichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Bei Mehrfachlagerung stark geneigter oder steiler Lagerstättenteile können anstelle eines Seigerrisses Gewinnungssohlenrisse geführt werden.

    5. Schnittriß

    5.1 Der Schnittriß muß enthalten:

    5.1.1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach den Nummern 1.3.3 und 3.1.9,

    5.1.2 die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue, Bohrungen nach Nummer 3.1.10 und geologischen Aufschlüsse,

    5.1.3 die Tagesoberfläche,

    5.1.4 die Spuren kreuzender Schnitte oder Seigerrissebenen.

    5.2 Schnittrisse sind in dem Umfang, der zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse oder der Lage der Grubenbaue erforderlich ist, anzufertigen.

    5.3 Für Schächte ist ein besonderer Schnittriß als Schachtbild anzufertigen. Dieser muß enthalten:

    5.3.1 die Bezeichnung des Schachtes,

    5.3.2 die Lageangaben (Koordinaten, auf Normalnull bezogene Höhen) sowie den Schachtdurchmesser,

    5.3.3 die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten,

    5.3.4 die Wasseraustrittstellen und andere sicherheitlich bedeutsame Bereiche,

    5.3.5 den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Abteufarbeiten,

    5.3.6 die Art des Abteufverfahrens,

    5.3.7 die Teufe, Art und Wandstärke des Ausbaus,

    5.3.8 die Sicherungsmaßnahmen nach der Stillegung mit Lage- und Zeitangaben.

    6. Gewinnungsriß über Tage

    6.1 Der Gewinnungsriß über Tage muß enthalten:

    6.1.1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, die Eintragungen nach den Nummern 1.3.3 und 3.1.9 sowie betriebliche Sicherheitsabstände,

    6.1.2 den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,

    6.1.3 den Stand des Abraums und der Verkippung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk, wenn diese Eintragungen für die Sicherheit des Betriebes oder für Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muß, von Bedeutung sind,

    6.1.4 die ortsfesten Betriebseinrichtungen und Betriebsanlagen einschließlich Schlamm- und Klärteiche, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Entwässerungsleitungen,

    6.1.5 die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf Normalnull bezogenen Höhe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes und, soweit ermittelt, des Bohrlochverlaufs, wenn die Bohrungen nicht zur engräumigen Untersuchung einer oberflächennahen Lagerstätte dienen,

    6.1.6 die geologischen Aufschlüsse, die aus sicherheitlichen Gründen von Bedeutung sind,

    6.1.7 die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5, sonstige Hohlräume, frühere Anschüttungen und Ablagerungen,

    6.1.8 den Verlauf von Schnittlinien.

    6.2 Der Gewinnungsriß hat sich auf den Bereich der übertägigen Gewinnung einschließlich Abraum und Verkippung sowie das Betriebsgelände zu erstrecken. Darüber hinaus muß er die Tagessituation in einem mindestens 50 m, bei Gewinnung von Braunkohle in einem mindestens 200 m breiten Streifen um die Tagebauoberkante enthalten.

    6.3 Der Gewinnungsriß ist als Grundriß zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse erforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen.


    7. Grundwasserriß

    7.1 Der Grundwasserriß muß enthalten:

    7.1.1 die Linien gleicher Veränderungen des Grundwasserstandes, getrennt nach den Grundwasserleitern,

    7.1.2 die dazugehörende Tagessituation.

    7.2 Der Grundwasserriß darf als Deckriß zu einem anderen Riß oder zu einer geeigneten amtlichen topographischen Karte geführt werden.

    8. Höhenfestpunktriß mit Höhenverzeichnis

    8.1 Der Höhenfestpunktriß muß enthalten:

    8.1.1 die Lage der Höhenfestpunkte,

    8.1.2 die dazugehörende Tagessituation,

    8.1.3 die Eintragung der auf Normalnull bezogenen Höhen und ihrer Änderungen (einzeln und insgesamt).

    8.2 Der Höhenfestpunktriß darf als Deckriß zu einem anderen Riß oder zu einer geeigneten amtlichen topographischen Karte geführt werden.

    8.3 Die Höhenänderungen sind in ein Höhenverzeichnis einzutragen, wenn es zu Übersichtlichkeit erforderlich ist.


    9. Betriebsgrundriß

    Der Betriebsgrundriß muß enthalten:

    9.1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1.3.3,

    9.2 die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlage nach § 8 Abs. 2,

    9.3 die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogenen Höhe oder Tiefe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes, des Bohrlochverlaufs, soweit ermittelt, und des jeweiligen Zustandes,

    9.4 die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, auch unterirdische, sofern sie nicht innerhalb von zwei Jahren wieder entfernt werden, Schlammgruben sowie unterirdisch verlegte Leitungen und Kabel außerhalb der Betriebsplätze,

    9.5 die betrieblichen Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie in der Tagessituation noch nicht eingetragene Gegenstände und Flächen, von denen Bohrungen sowie andere Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen einen vorgeschriebenen Abstand haben müssen,

    9.6 die Freileitungen, erdverlegten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen fremder Betreiber, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muß,

    9.7 im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer zusätzlich Schiffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunktstrecken, Seezeichen sowie seeverlegte Rohrleitungen und Kabel fremder Betreiber,

    9.8 die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5,

    9.9 den Verlauf von Schnittlinien.

    10. Kavernenriß

    10.1 Der Kavernenriß muß enthalten

    10.1.1 in der grundrißlichen Darstellung:

    10.1.1.1 die Bezeichnung der Kaverne,

    10.1.1.2 den Grundriß der Kaverne als Umhüllende aller auf die Grundrissebene projizierten Horizontalschnitte aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung, wobei die Bohrlochabweichung zu berücksichtigen ist,

    10.1.1.3 den Horizontalschnitt der Hohlraumvermessung, der die größte ausgesolte Einzelfläche umfaßt, unter Angabe seiner Teufenlage und auf Normalnull bezogenen Höhe,

    10.1.1.4 bei unregelmäßiger Ausbildung der Kaverne zusätzlich die Horizontalschnitte in den Teufenlagen, die zur Überprüfung des geringsten Abstandes zu Nachbarkavernen heranzuziehen sind,

    10.1.1.5 die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs.5;

    10.1.2 in der schnittrißlichen Darstellung:

    10.1.2.1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren auessere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1.3.3,

    10.1.2.2 die Bezeichnung der Kaverne,

    10.1.2.3 die auf Normalnull bezogene Höhe des Ansatzpunktes der Kavernenbohrung,

    10.1.2.4 die obere Begrenzung der geologischen Formation, in der die Kaverne angelegt ist, die Kavernenfirste und -sohle aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung sowie die Bohrlochsohle unter Angabe ihrer Teufenlage und auf Normalnull bezogenen Höhe,

    10.1.2.5 die Unterkante der festen Verrohrung und der Sicherheitsschwebe,

    10.1.2.6 die Umrisse der Kaverne in den Schnittebenen aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung,

    10.1.2.7 die Umrisse unregelmäßiger Hohlraumerweiterungen, die der Schnittebene benachbart sind, als Projektionen auf die Schnittebene,

    10.1.2.8 die Lage der nach den Nummern 10.1.1.3 und 10.1.1.4 darzustellenden Horizontalschnitte unter Angabe ihrer Teufen und auf Normalnull bezogenen Höhen,

    10.1.2.9 die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5.

    10.2 Die grundrißliche Darstellung ist als Deckriß zum Betriebsgrundriß (Nummer 9) zu führen.

    10.3 Die Schnittrisse sind bei Kavernenanlagen als durchgehende Längenschnitte über die einander benachbarten Kavernen anzufertigen.


    11. Speicherriß

    11.1 Der Speicherriß muß enthalten:

    11.1.1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach den Nummern 1.3.3 und 3.1.9 mit Ausnahme vorübergehend festgesetzter betrieblicher Sicherheitspfeiler oder Schutzbezirke,

    11.1.2 den Stand der im Speicherbereich aufgefahrenen Grubenbaue und ihre Anschlüsse an die Ausrichtungsbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,

    11.1.3 die Vermerke nach Nummer 3.1.12,

    11.1.4 die innerhalb des Speicherbereichs verlaufenden Bohrungen mit ihrer Bezeichnung, wenn sie nicht als Vorbohrungen für anschließend aufzufahrende Grubenbaue dienen,

    11.1.5 die Angaben über den Beginn der Speicherung oder Lagerung in einem Grubenbau oder einer Bohrung nach Monat und Jahr und über Art und Aggregatzustand des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,

    11.1.6 den Stand der Speicherung oder Lagerung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk sowie mit Kennzeichnung, ob zusätzliche Stoffe zum Verfüllen eingebracht worden sind,

    11.1.7 die Angaben über die Beendigung der Speicherung oder Lagerung nach Monat und Jahr und über die Menge des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,

    11.1.8 die Darstellung des Abschlusses eines Grubenbaues oder einer Bohrung,

    11.1.9 die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5.

    11.2 Der Speicherriß ist als Grundriß zu führen und je nach Lage der Grubenbaue durch Seigerrisse zu ergänzen.


    12.Gewinnungsriß für alte Halden

    12.1 Der Gewinnungsriß für alte Halden muß enthalten:

    12.1.1 die Darstellung der Halde und die Tagessituation bis zu einer Entfernung von mindestens 200 m vom Haldenfuß,

    12.1.2 den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,

    12.1.3 die Darstellung der wiedernutzbargemachten Fläche mit Angabe über Größe, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung.

    12.2 der Gewinnungsriß ist als Grundriß zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung erforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen.


    13. Bohrlochbild

    13.1 Das Bohrlochbild muß enthalten:

    13.1.1 folgende Angaben:

    13.1.1.1 die Bezeichnung der Bohrung,

    13.1.1.2 die Koordinaten und die auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogene Höhe oder Tiefe des Ansatzpunktes und, soweit ermittelt, des Endpunktes der Bohrung,

    13.1.1.3 den Zweck der Bohrung,

    13.1.1.4 die Art des Bohrverfahrens,

    13.1.1.5 den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrung,

    13.1.1.6 den Zeitpunkt der Verfüllung;

    13.1.2 eine schnittrißliche Darstellung des Bohrloches mit folgenden Eintragungen:

    13.1.2.1 die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten,

    13.1.2.2 den Bohrlochdurchmesser sowie den Durchmesser, die Wandstärke, den Werkstoff und die Einbauteufe der Verrohrung,

    13.1.2.3 die Teufenlage der Zementations- und Perforationsstrecken sowie der Lagerstättenabschlüsse,

    13.1.2.4 den Durchmesser, die Einbauteufe und die Verkiesung von Filtern,

    13.1.2.5 die Bereiche mit Wasser- oder Laugenzuflüssen, Spülungsverlusten, Öl- und Gasspuren sowie andere sicherheitlich bedeutsame Bereiche,

    13.1.2.6 den Verlauf des Bohrloches, das Einfallen der Gebirgsschichten und deren geologische Stellung, soweit ermittelt,

    13.1.2.7 die Art der Verfüllung.

    13.2 Ein Bohrlochbild ist nicht erforderlich für Bohrungen,

    13.2.1 die der Herstellung von Grubenbauen, der Gewinnung oder der Speicherung in Betrieben nach Teil 1 Nr. 1.1, 1.2 oder 3.1.3 dienen, soweit mit diesen Bohrungen keine weiträumige Erkundung der Gebirgsschichten verbunden ist,

    13.2.2 die nicht mehr als 100 m in den Boden eindringen.

    13.3 Zum Bohrlochbild ist eine rißliche Darstellung der Tagessituation und der zu der Bohrung gehörenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Schlammgruben anzufertigen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Tagessituation und die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen in anderen rißlichen Darstellungen ein- und nachgetragen werden oder die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen innerhalb von zwei Jahren wieder entfernt werden.


    14. Wiedernutzbarmachungsriß

    14.1 Der Wiedernutzbarmachungsriß muß enthalten:

    14.1.1 die rißliche Darstellung der wiedernutzbargemachten Fläche im Zusammenhang mit der betrieblichen und der übrigen Tagessituation,

    14.1.2 Angaben über

    14.1.2.1 Größe, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung,

    14.1.2.2 Art des Materials an der Oberfläche der Rohkippe,

    14.1.2.3 Mächtigkeit und Art des aufgebrachten kulturfähigen Bodenmaterials.

    14.2 Der Wiedernutzbarmachungsriß darf als Deckriß zu einem anderen Riß oder zu einer geeigneten topographischen Karte geführt werden.


    15. Geologischer Riß

    15.1 Der geologische Riß muß enthalten:

    15.1.1 die Gebirgsstörungen,

    15.1.2 bei übertägigen Braunkohlengewinnungsbetrieben die für die Gewinnung und die Verkippung bedeutsamen Grenzflächen einschließlich der Tagebauoberkante,

    15.1.3 bei Gewinnungsbetrieben mit Bohrungen von über Tage die Grenzflächen der Lagerstätte und andere geologische Gegebenheiten, die für die Gewinnung bedeutsam sind,

    15.1.4 bei Betrieben zur Untergrundspeicherung die Grenzflächen der für die Speicherung oder Lagerung genutzten Schicht und der den Untergrundspeicher abdichtenden Schichten sowie andere geologische Gegebenheiten, die für die Speicherung oder Lagerung bedeutsam sind.

    15.2 Der geologische Riß darf als Deckriß zum Sohlenriß/Zwischensohlenriß (Nummer 3),  zum Gewinnungsriß über Tage (Nummer 6), zum Betriebsgrundriß (Nummer 9) oder zum Speicherriß (Nummer 11) geführt werden. Er ist entsprechend den durch neue Aufschlüsse gewonnenen Erkenntnissen nachzutragen.

    15.3 Der geologische Riß ist durch eine zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse ausreichende Anzahl von Schnittrissen zu ergänzen, in denen die Angaben nach Nummer 15.1 hervorzuheben sind. Die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue und Bohrungen sind darzustellen.


    16.Verzeichnisse

    16.1 Das Verzeichnis über die Standwasserbereiche muß enthalten:

    16.1.1 die Bezeichnung der Standwasserbereiche mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,

    16.1.2 das Datum der Festlegung der Standwasserbereiche und den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks,

    16.1.3 den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Lösung des Standwassers sowie über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks.

    16.2 Das Verzeichnis über Brandherde und Brandfelder muß enthalten:

    16.2.1 die Bezeichnung der Brandherde und Brandfelder mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,

    16.2.2 das Datum der Festlegung der Brandherde und Brandfelder und den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks,

    16.2.3 den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Löschung des Brandes sowie über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks.

    16.3 Das Verzeichnis über Dämme zum Abschluß von Grubenbauen muß enthalten:

    16.3.1 die Bezeichnung der Dämme mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,

    16.3.2 das Datum der Errichtung sowie Angaben über Abmessungen, Aufbau und über etwaige Einbauten der Dämme,

    16.3.3 den Vermerk über die Eintragung der Dämme in die Bestandteile des Rißwerks sowie den Zeitpunkt der Öffnung.

    16.4 Das Verzeichnis über Durchörterungen der Lagerstätte muß enthalten: die Art und die Bezeichnung der Grubenbaue oder der Bohrungen mit Angabe der Durchörterungsstellen und des Zeitpunkts ihrer Herstellung.

    16.5 Das Verzeichnis über Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen muß enthalten:

    16.5.1 die Bezeichnung der Austritts- oder Ausbruchstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,

    16.5.2 die Art und Menge des Austritt- oder Ausbruchmaterials,

    16.5.3 das Datum des Auftretens und des Verschlusses der Austritt- oder Ausbruchstellen, die Art des Verschlusses sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks.

    16.6 Das Verzeichnis über Gebirgsschlagstellen muß enthalten:

    16.6.1die Bezeichnung der Gebirgsschlagsstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,

    16.6.2 die Auswurfmenge,

    16.6.3 das Datum der Gebirgsschläge sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks.

    16.7 Das Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen muß enthalten:

    16.7.1 bei Solegewinnungs- oder Speicherkavernen die laufenden Nummern und die Daten der Hohlraumvermessungen, unter Hervorhebung der für die Nachtragung des Kavernenrisses (Nummer 10) zugrunde gelegten Hohlraumvermessung, sowie eine Gegenüberstellung des durch die Hohlraumvermessungen bestimmten und des aus der chemisch-analytischen Überwachung des Solbetriebs oder aus den Mengenmessungen errechneten Kavernenvolumens;

    16.7.2 bei sonstigen Aussolungen die während des vorangegangenen Nachtragungszeitraums gewonnene Solemenge und die in ihr enthaltene Salzmenge sowie deren Summen über die Betriebszeit.