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    Anlage 1
    (zu § 6)

    Meßgenauigkeiten

    1.    Vermessungen über Tage

    1.1. Anschlußmessungen an Festpunktnetze

    1.1.1 Anschlußmessungen an Festpunkte der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters

    Übertägige Anschlußmessungen sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Festpunktnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 7 cm eingehalten wird.

    1.1.2 Anschlußmessungen an Höhenfestpunkte der Landesvermessung oder des Leitnivellements

    Übertägige Anschlußmessungen sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Höhenfestpunktnetzes eine Höhengenauigkeit von ± 2 cm eingehalten wird.

    1.2. Messungen im Festpunktnetz

    1.2.1 Winkel- und Längenmessungen

    Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels darf den Betrag 2 mgon nicht überschreiten. Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:

    Bild
    MarkSch Anlage 1 Bild 1

    1.3 Vermessungen in übertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung

    Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte  nach den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 Buchstabe c betragen, wenn die vom Betrieb in Anspruch genommene Fläche 0,1 km2 nicht übersteigt.

    2.    Vermessungen unter Tage

    2.1. Punktlageübertragung

    Nach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 10 cm einzuhalten.

    2.2. Richtungsübertragungen

    Richtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, daß die Differenz zwischen zwei unabhängigen Richtungsbestimmungen den Betrag 10 mgon nicht überschreitet.

    2.3. Winkel- und Längenmessungen

    2.3.1. Hauptzugnetz

    2.3.1.1 Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels den Betrag 3 mgon nicht überschreiten.

    2.3.1.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:

    Bild
    Bild 2 - Anlage 1

     



               Hierin ist s die Meßstrecke in hm.

    2.3.1.3 Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten Entfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen:

    Bild
    Bild 3 - Anlage 1


    2.3.1.4 Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrollängen gegen die frühere Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten.

    2.3.2 Nebenzüge

    2.3.2.1 In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels den Betrag 20 mgon nicht überschreiten.

    2.3.2.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:

    Bild
    Bild 4 - Anlage 1

     



               Hierin ist s die Meßstrecke in hm.

    2.3.2.3 Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel gegen die frühere Messung die folgenden Beträge nicht überschreiten:

    voraussichtliche Gesamtlänge:

    Betrag

    bis 300 m

    40 mgon

    bis 600 m

    30 mgon

    bis 1000 m

    20 mgon

    Die Gesamtlänge ist vom Anschlußpunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.

    2.3.2.4 Die Differenz der Kontrolllängen gegen die frühere Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht überschreiten.

    2.4. Teufenmessungen

    Bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen den folgenden Betrag nicht überschreiten:

           D = 5 + 0,125 x  L [mm].

    Hierin ist L die Meßstrecke in m.

    2.5. Höhenmessungen

    Bei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten:

    Bild
    Bild 5

    Hierin ist R der einfache Meßweg in km.

    2.6. Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung

    Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt.

    3. Genauigkeiten für Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes

    3.1. Höhenmessungen

    Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

    Bild
    Bild 6

    Hierin ist R der einfache Meßweg in km.

    3.2. Längenmessungen

    Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

    Bild
    bild 7

    Hierin ist s die Meßstrecke in hm.

    3.3. Winkelmessungen

    Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den
    nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

    Klasse

    Betrag

    I

    1 mgon

    II

    3 mgon

    III

    10 mgon


    3.4. Punktlagebestimmungen

    Bei Lagemessungen in der Klasse III ist eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 8 cm und
    eine Höhengenauigkeit von ± 4 cm einzuhalten.

    3.5. Zuordnung der Messungen zu Klassen

    Für die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der Veränderungen der Lage und Höhe durch Einwirkungen auf die Oberfläche mit Auswirkungen auf bauliche Anlagen in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.

    Im einzelnen gilt folgendes:

    Messungen insbesondere für

    Klasse

    räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche Anlagen:

    I

    empfindliche bauliche Anlagen

    II

    räumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche Anlagen

    III