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22.09.1993
01.31.1.4-2-10Gesundheitsschutz-Bergverordnung
A 2.4
An die Bergämter des Landes Nordrhein-WestfalenBetr.: Hinweise zur Aufstellung von Plänen gemäß § 10 Abs. 4 GesBergV für Staubmessungen, Probenahmen und Auswertung der Ergebnisse sowie für die theoretische und praktische Unterweisung der mit diesen Aufgaben betrauten Personen
Hiermit werden die 'Hinweise zur Aufstellung von Plänen gemäß § 10 Abs. 4 GesBergV für Staubmessungen, Probenahmen und Auswertung der Ergebnisse sowie für die theoretische und praktische Unterweisung der mit diesen Aufgaben betrauten Personen' bekanntgemacht.Bei der Aufstellung von Plänen gemäß § 10 Abs. 4 GesBergV sollen diese Hinweise zum Anhalt genommen werden.
Dortmund, den 22.09.1993Landesoberbergamt NRW
S c h e l t e r